RS UVS Vorarlberg 2006/08/18 1-521/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2006
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VwGH 25.02.2005, 2004/05/0115 Rechtssatz

Die Rechtsvorschrift des § 13 Abs 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im gegenständlichen Fall wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis von einem deutschen Rechtsanwalt, somit von einer rechtskundigen Person, verfasst, so dass davon auszugehen ist, dass diesem Rechtsvertreter die Bestimmung des § 63 Abs 3 AVG bekannt ist bzw dass er sich kundig macht. Nach Ansicht des Verwaltungssenates wollte der Rechtsvertreter des Beschuldigten mit der ohne Begründung versehenen Berufung, die im Übrigen wortwörtlich dem Einspruch gegen die Strafverfügung entspricht, einen Verbesserungsauftrag der Berufungsbehörde "provozieren", der ihm die Berufungsfrist entsprechend verlängert hätte. Dies geht zweifelsfrei auch aus dem Antrag auf Akteneinsicht, (um "zum Vorwurf Stellung zu nehmen") hervor. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG, Berufungsfristen zu verlängern. Nach Auffassung des Verwaltungssenates liegt im gegenständlichen Fall ein bewusst mangelhaft gestaltetes Anbringen vor, welches einem Verbesserungsverfahren iS des § 13 Abs 3 AVG nicht zugänglich ist und sofort zurückzuweisen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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