Die Wahrnehmung eines gegenüber der nicht unzuständigen Erstbehörde bereits beseitigten Mangels als maßgeblicher Grund für die Zurückweisung einer Berufung durch die Berufungsbehörde ist ein offenkundiger Mangel im Sinne des § 52a Abs 1 VStG selbst dann, wenn die Berufungsbehörde davon (mangels Verständigung durch die Verfahrensparteien) keinerlei Kenntnis haben sollte. Der Berufungsbescheid vom 18.8.2004 war daher in Anwendung des § 52a Abs 1 VStG zu beheben.