Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn HW, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14.06.1999, GZ.: 15.1 1999/2771, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14.06.1999, GZ.: 15.1 1999/2771, wurde Herrn HW gemäß § 34 Abs 3 AVG 1991 eine Ermahnung erteilt, da er sich in seinem Schreiben vom 28.04.1999 einer beleidigenden Schreibweise bedient habe, indem er die Ausdrücke "Amtsmissbrauch erwiesen"; "Es ist somit 1965 wie heute die Aussage eine Lüge."; "Schlammablagerungen gibt es offensichtlich in der Bezirkshauptmannschaft Weiz" gebraucht habe.
Gegen diesen Bescheid hat Herr HW am 21.06.1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz mündlich berufen und für seine Behauptung mehrere Beweismittel vorgelegt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 34 Abs 3 AVG 1991 können von der Behörde gegen Personen Ordnungsstrafen im Sinne des § 34 Abs 2 leg. cit. verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Gemäß § 35 Abs 2 AVG 1991 ist gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungsstrafe verhängt wird, die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig, der durch Einzelmitglied zu entscheiden hat.
Gemäß § 13 Abs 2 AVG 1991 sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen. Mündliche Rechtsmittel sind lediglich nach dem VStG 1991 zulässig.
Bei Ordnungsstrafen handelt es sich um die disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und nicht um Strafen für die Begehung einer Verwaltungsübertretung. Aus diesem Grunde fallen Ordnungsstrafen auch nicht unter die Bestimmung des Verwaltungsstrafrechtes, sodass hinsichtlich der Formerfordernisse einer Berufung auch nicht § 51 VStG, sondern vielmehr § 63 in Verbindung mit § 13 VStG anzuwenden ist (siehe VwGH 16.12.1987, 87/01/0278, VwGH 30.05.1994, 92/10/0469). Die mündlich eingebrachte Berufung erweist sich somit als unzulässig und war daher zurückzuweisen. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass sie von der Behörde zu Protokoll genommen wurde, auch eine solche Berufung ist im Sinne des § 63 Abs 5 AVG nicht rechtswirksam (vgl. VwGH 30.09.1986, 86/04/0174 u.a.).