Lässt eine Berufung mit dem Inhalt: ?Ich, H R erhebe Einspruch gegen die Straferkenntnis Zahl: XXKUVS", nicht erkennen, worin der Berufungswerber die Unrichtigkeit der von ihm bekämpften Entscheidung sieht und kommt der Berufungswerber auch der eingeräumten Möglichkeit, den Mangel zu beheben, nicht nach, so ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.