RS UVS Kärnten 1997/10/10 KUVS-1377/1/97

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Veröffentlicht am 10.10.1997
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Rechtssatz

Im AVG ist zwar jeder übertriebene Formalismus fremd, die Berufung ist aber nur dann gesetzmäßig erhoben, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Die Berufung muß daher wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Mit dem bloßen Hinweis auf den Erwerbsvorgang des verfahrensgegenständlichen Grundstückes vermag der Beschuldigte jedoch dieses Mindesterfordernis nicht zu erfüllen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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