Begründung: Mit Straferkenntnis vom 11.4.1994, Pst 693/0/94, wurde der Berufungswerber der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 KFG für schuldig erkannt. Er habe es unterlassen, eine Lenkerauskunft zu erteilen, weshalb über ihn eine Strafe in Höhe von S 3.000,-- verhängt wurde. In der Folge brachte der Bestrafte dagegen eine Berufung ein, in der er ausführte, er habe an der gegenständlichen Stelle nur einmal geparkt, und zwar am 18.10.1993. Außerdem habe er bereits eine Str... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist. Dies trifft auch dann zu, wenn in einer Berufung gegen ein Straferkenntnis wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft diesbezüglich nichts vorgebracht wird, sondern lediglich die der Lenkererhebung zugru... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes "
Betreff: Berufung (Zl:St-6281/93) Ich muß jetzt leider in Berufung gehen, weil ich denke, daß ich für alle Straftaten schon bezahlt habe und mir kommt alles komisch vor, daß ich jetzt im Jänner für Mai vergangenen Jahres zahlen muß, da ich schon im Oktober 1993 bezahlt habe und ich denke, daß ich auch für diese Tat schon bezahlt habe." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Die schriftliche Mitteilung "Erheben in der noch offenen Frist Einspruch gegen das Straferkenntnis, Zl. 44.881/93, da wir in dieser Angelegenheit bei unserer Handelskammer Klagenfurt, Rechtspolitische Abteilung, um Beistand gebeten, jedoch noch keinen Termin bekommen haben. Hochachtungsvoll" ist nicht als gesetzmäßig ausgeführte Berufung sondern lediglich als Berufungsanmeldung anzusehen. mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 17.1.1994, Zl MBA 23 - S 8310/93, wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.10.1993 zur selben Zahl wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Folge brachte der Bestrafte eine Eingabe ein, die als
Betreff: neben der Geschäftszahl der Erstbehörde und dem Wort "Verwaltungsstrafe" das Wort "Bescheid" nennt. Die Eingabe ist daher als Berufung gegen den genannten Bescheid zu werten, wenngleich sie irrtümlich als "Einspruch" bezeichnet ist. In der Eing... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist. Dies trifft auch dann zu, wenn in einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet (oder wegen entschiedener Sache) zurückgewiesen wurde, hinsichtlich... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes "Ich beziehe mich auf die oben genannten Straferkenntnisse und gebe Ihnen bekannt, daß ich hiermit diese berufe. Mein Anwalt, Herr Dr. Peter Patterer, wird die beiden Berufungen begründen. Ersuche um Kenntnisnahme" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.1.1994, Zahl 39086/92-IX, zugestellt am 27.1.1994, erhebe ich das Rechtsmittel der Berufung. Da mir noch einige Erfordernisse für die
Begründung: der Berufung fehlen, ersuche ich um Fristerstreckung bis Ende März 1994. Mit der Bitte um Kenntnisnahme und positiver Erledigung zeichne ich hochachtungsvoll." ist nicht als eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung zu beurteilen (Zurückweisung). mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Berufungsschriftsatz des Inhaltes: "St-1.563/94-9 Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit legen wir gegen den Bescheid vom 16. 2.1994 Berufung ein.
Begründung: erfolgt gesondert. Mit freundlichen Grüßen RAe Kipper, Maier, Horsmann und Otte durch Rechtsanwalt Kipper" ist nicht als gesetzmäßige Berufungsausführung anzusehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung, in welcher ausgeführt wird, die Berufungswerberin sei ..."sehr krank und könne nicht persönlich vorsprechen. Sie sei nicht die Person, die sich straffällig gemacht habe. Sie sei im 77. Lebensjahr, fahre hin und wieder mit dem Auto, sei aber sehr vorsichtig, daß sie ja alles richtig mache und mit dem Gesetz nicht in Konflikt komme. Mit ihrem Auto, ob erlaubt oder unerlaubt, sei entweder ihre Tochter per gleicher Adresse oder deren Gefährte, der auch bei dieser woh... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes: "Gegen das Straferkenntnis vom 7.1.1994, GZ St-179/94-9, erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten in 9020 Klagenfurt und führe dazu aus, 1. ich ersuche um eine mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten und werde dort Stellung nehmen. Hochachtungsvoll ..." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, da ihr ein Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung fehlt. Die Worte: "Ich ersuche u... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung: "Ich erhebe Einspruch. St-2480/92-9 T.6SA". ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Bescheidbezeichnung, Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung fehlt. mehr lesen...
Rechtssatz: Geht aus einem Berufungsschriftsatz zwar hervor, daß der Berufungswerber offenbar mit der Entscheidung der Behörde erster Instanz nicht einverstanden ist, geht jedoch aus der Berufung nicht hervor, aus welchen Überlegungen die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft wird, ist die Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gesetz verlangt nämlich nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine
Begründung: , das bedeutet, die Darlegung aus welchen Gründen der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Gegen die vorgeworfene Ausländerbeschäftigung werde er gesondert Stellung nehmen" ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. Eine Berufungsanmeldung ist dem Verwaltungsstrafverfahren fremd. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufungsschrift des Inhaltes: "Berufung gegen den Bescheid vom 25.11.1993, Zahl: 33.816/1/92. Ich bestehe darauf, daß eine mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten stattfindet." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Hiermit lege ich gegen ihren oben genannten Bescheid form- und fristgerecht Berufung ein. Eine
Begründung: erfolgt gesondert, ich erbitte mir hierzu eine Berufungsbegründungsfrist bekanntzugeben. Hochachtungsvoll." ist lediglich als Berufungsanmeldung zu qualifizieren und erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung (wie zB Berufungsantrag, Berufungsbegründung etc). mehr lesen...
Rechtssatz: Die mittels Telefax überreichte Mitteilung "Ich erhebe Einspruch" kann nicht als formgerechte Berufung beurteilt werden (Zurückweisung). mehr lesen...
Der Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7.7.1993, GZ 3-****-91, wegen Übertretung nach §52 Z10a StVO 1960 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte eine Berufung mit folgendem Wortlaut erhoben: "Ich lege gegen d. Straferkenntniss Berufung ein, da die angegebene Fahrtrichtung nicht stimmt, somit nehme ich die Aussage d beiden Gendarmen nicht zur Kenntnis." Ein Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Einer Berufung mit dem Wortlaut "Ich lege gegen d. Straferkenntniss Berufung ein, da die angegebene Fahrtrichtung nicht stimmt, somit nehme ich die Aussage d. beiden Gendarmen nicht zur Kenntnis." mangelt es an einem Berufungsantrag. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein als Berufung zu wertendes Schreiben, welches sich expressis verbis auf eine "Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter" bezieht, das Straferkenntnis, gegen den sie sich richtet, aber nicht bezeichnet, entspricht nicht dem §63 Abs3 AVG. Sie ist daher zurückzuweisen. Schlagworte Berufung, fehlende Bescheidbezeichnung mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 5.6.1992, um 11.10 Uhr, in T, kurz vor der F-J-Hauptschule in der G-straße Nr.17, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen St 235.324, dieses gelenkt und den Gurt des Fahrersitzes nicht bestimmungsgemäß verwendet. Er habe hiedurch die Rechtsvorschriften des Artikel III Abs 5 KFG verletzt und wurde eine Geldstrafe von S 300,-- gemäß Artikel III Abs 5 KFG verhängt. Die vollstä... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung enthält nicht die nach § 63 Abs 3 AVG erforderliche Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, wenn das Rechtsmittel der Berufung lediglich in Form einer Kopie des Einspruches gegen die vorangegangene Strafverfügung eingebracht wird und keine weiteren Ausführungen hiezu gemacht wurden. Schlagworte Zurückweisung mehr lesen...
Rechtssatz: Berufungsinhalt: Aus dem Wortlaut "wir legen gegen das Straferkenntnis vom 18. März 1993 Berufung ein und beantragen das Straferkenntnis vom 18. März 1993 aufzuheben. Sämtliche Vorwürfe sind unzutreffend" ist nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen, weshalb der von der Behörde erster Instanz festgestellte Sachverhalt unzutreffend sein soll, weshalb dieser Wortlaut dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages gemäß § 63 Abs. 3 AVG nicht gerecht wird (Zurückweisung der B... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Inhalt der Berufung richtet sich ausschließlich gegen das Vorgehen der Gendarmerie gegen den Beschuldigten bei der damaligen Amtshandlung. Der Berufung fehlt jedoch eine
Begründung: dafür, was der Beschuldigte mit dieser Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis - Gegenstand desselben ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung - anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Letzteres ist jedoch für einen begründeten Berufungsantrag unerläßlich (vgl. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Berufung gilt als nur gegen die Strafhöhe gerichtet, wenn in dieser nur angeführt ist, daß der Berufungswerber "die Geldstrafe von 4.000 S nicht akzeptieren kann". Die vier Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachte "Ergänzung" der Berufung hinsichtlich der Schuldfrage war hingegen als verspätet zurückzuweisen. Herabsetzung der Geldstrafe von 6.000 S auf 4.000 S wegen Nichteinrittes nachteiliger Folgen, günstiger äußerer Bedingungen und Unbescholtenheit. Teilweise Stat... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 23.12.1991 hat der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag Berufung erhoben. Im Betreff: dieses Schriftsatzes hat der Berufungswerber das angefochtene Straferkenntnis mit "Straferkenntnis Mühlbachbrücke" bezeichnet. Eine konkretere Bezeichnung des angefochtenen Bescheides war auch dem Text des Schreibens nicht zu entnehmen. Auf das von der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag mit dem do. Strafakt vorgelegte Straferkenntnis vom 4.12.1991, GZ.: 15.1 Ri 216-9... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung enthält keine ausreichende Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, wenn neben der Bezeichnung der Behörde nur auf ein "Straferkenntnis Mühlbachbrücke" hingewiesen wird. Schlagworte Zurückweisung mehr lesen...
Herr H F wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17.11.1992, GZ 3- -92, wegen der im Spruch: zitierten Verwaltungsübertretungen bestraft. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben. Sein Rechtsmittel hat folgenden Wortlaut: "Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid, 3- -92, und begründe wie folgt: Ich habe erst vor kurzer Zeit erfahren, daß ich Diabetiker bin und daher eine verminderte Alkoholtoleranz habe. Ich war auf Grund meiner ... mehr lesen...
Der Berufungswerber wurde durch die Bezirkshauptmannschaft xx mit Strafverfügung vom 6. April 1992 (in deren Punkten 1 bis 8) wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 bestraft. Den dagegen erhobenen Einspruch hat die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 11. Juni 1992 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Sie hat den Bescheid im wesentlichen damit begründet, daß die bezeichnete Strafverfügung, mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung, laut Rückschein am 13. April 1992 n... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Ersuchen, beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich einen Termin zu bekommen, um dort Einwände übermitteln zu dürfen, stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar. mehr lesen...