Erfolgte zusammen mit dem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers nach § 51a VStG fristgerecht eine unbegründete Berufung, weil sie nur den Wortlaut "Anmeldung zur Berufung" aufwies, und wurde der erwähnte Antrag vom UVS abgewiesen, hat der UVS dem Beschuldigten nach § 13 Abs 3 AVG die Begründung der Berufung aufzutragen, wenn die Begründung nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist ab Zustellung des Abweisungsbescheides nachgeholt wurde. So wird auch eine unbegründete Berufung bei Abweisung des Antrages auf Beigebung eines Verteidigers nicht gegenstandslos. Da der Abweisungsbescheid am 18.6.2001 durch Hinterlegung zugestellt wurde und die Begründung der Berufung innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist unterblieb, erging am 16.7.2001 der Auftrag des UVS, die Begründung binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens nachzuholen. Erst nach Nichtentsprechung dieses Auftrages innerhalb der eingeräumten Frist war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.