Ordnungsstrafen fallen nicht unter die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, sodass eine Berufung gegen eine Ordnungsstrafe nach § 63 Abs 5 i.V.m. § 13 Abs 2 AVG (nicht nach § 51 Abs 3 VStG) schriftlich einzubringen ist. Daher ist eine mündlich eingebrachte Berufung vom UVS als unzulässig zurückzuweisen, auch wenn die Berufung von der Bezirkshauptmannschaft, die die Ordnungsstrafe (Ermahnung) wegen beleidigender Schreibweise verhängt hatte, zu Protokoll genommen wurde.