RS UVS Kärnten 1997/08/11 KUVS-1105-1106/1/97

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Veröffentlicht am 11.08.1997
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes: "Gegen diesen Bescheid wird Einspruch erhoben." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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