Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Ich, A, B, mache auf das Straferkenntnis Zahl: 46175/96 Einspruch (Unterschrift)" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes "Ich erhebe gegen den Bescheid Zahl St-1440/95-9 vom 21.11.1996 Einspruch" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Einspruch Sehr geehrte Herren" Da ich die mir zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen habe, kann ich mich des Eindruckes nicht erwehren, daß es sich hier um eine reine Schikane durch diese Behörden handelt! Ich fahre pro Jahr ca 60.000 km - bis dato gottseidank unfallsfrei - und Sie können mir getrost zutrauen zu wissen, wann ich einen Blinker zu betätigen habe bzw wie ich mich bei Sperrlinien und Überholverbotstafeln zu verhalten habe. Somit... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Formulierung in der Berufung eine
Begründung: innerhalb der nächsten Woche vorzunehmen, wird dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht entsprochen. Fehlt einer Berufung eine
Begründung: , obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auf dieses Erfordernis, daß Berufungen mit einem begründeten Berufungsantrag zu versehen sind, hingewiesen wurde, so stellt dies einen unbehebbaren inhaltlichen Mangel dar, der die Unzulässigkeit der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes ..."Ich erhebe gegen die Strafverfügung, Zahl: 47.124/96 vom 18.4.1997 Berufung" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes "... Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Der Beschuldigte wird binnen drei Wochen zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben eine ausführliche schriftliche Stellungnahme erstatten. Es wird ersucht, dem Rechtsvertreter sämtliche Verfügungen, Ladungen und Entscheidungen zuzustellen." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Gegen den Bescheid vom 27.2.1997 mit obiger Zahl erhebe ich Einspruch und Berufung. Eine genauere
Begründung: sowie rechtsformale Ausdeutung wird Ihnen rechtsanwaltlich nachgereicht." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Hiermit lege ich gegen den Bescheid mit der Zahl: 35.694/96 Einspruch ein. Eine
Begründung: folgt." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Das gegen mich erlassene Straferkenntnis muß ich zurückweisen, da ich keine Verwaltungsübertretung begangen habe. Sollte mein Schreiben ohne Erfolg sein, so ersuche ich dies an den Verwaltungssenat weiterzuleiten." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Gegen die Straferkenntnis Nr. 45.243/95 lege ich fristgerecht - Berufung - ein. Ihre Straferkenntis entspricht in wichtigen Teilen nicht den Tatsachen und kann so von mir nicht akzeptiert werden.
Begründung: erfolgt durch Anwalt." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Da meine berechtigten Einwände im laufenden Verfahren keinen Erfolg bzw nicht berücksichtigt wurden, möchte ich Sie bitten, mir die Gelegenheit einer Rechtfertigung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu geben ..." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes "Da meine berechtigten Einwände im laufenden Verfahren keinen Erfolg bzw nicht berücksichtigt wurden, möchte ich Sie bitten, mir die Gelegenheit zu einer Rechtfertigung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu geben." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes "Ich, Erwin A erhebe Einspruch gegen die Straferkenntnis, Zahl: 44.644/96" ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes "Gegen Ihr Straferkenntnis vom 11.12.1996, Zahl: 44211/95 erhebe ich in offener Frist Einspruch. Die
Begründung: des Einspruches wird Ihnen durch meinen Anwalt innerhalb der nächsten Tage zugestellt" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes "... Sehr geehrte Damen und Herren, in vorstehender Angelegenheit lege ich gegen das Strafanerkenntnis vom 4.12.1996 Berufung ein. Die Berufung gilt zunächst zur Wahrung der Frist. Ich habe den Mandanten um Rücksprache gebeten und werde danach die Angelegenheit begründen ..." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "In der Straferkenntnissache A, Aktenzeichen: ST-8577/94-9 legen wir im Auftrag des Beschuldigten gegen den Bescheid vom 17.12.1996 Berufung ein. Wir bitten zunächst um Akteneinsicht." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes "Betrifft: Zahl: 42280/96 - Berufung: Ich bin bei der Firma A als Kraftfahrer tätig und erhebe Einspruch gegen die Straferkenntnis nach § 23 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes - GüterbefG BGBl 1995/593 iVm § 1 Abs 1 der LKW-Tafel-Verordnung in der geltenden Fassung" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte in seiner Berufung lediglich ausführte, daß er gegen das Straferkenntnis vom 29.10.1996 Berufung einlege und den Antrag stelle, den genannten Bescheid aufzuheben, so handelt es sich dabei nicht um eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes: "Magistrat A, Abteilung Gewerberecht, Einspruch: GW-303/316/94,
Begründung: erfolgt morgen, m.f.G. 151" ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 6.11.1996 gemäß der Rechtsmittelbelehrung auf dem Bescheid vom 6.11.1996, DVR 0002411, Zahl: S-5932/95 Berufung ein" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Berufungsvorbringen ,Das mir zur Last gelegte Verwaltungsdelikt habe ich nicht gesetzt, was im durchzuführenden Verfahren unter Beweis zu stellen sein wird" genügt den Anforderungen des § 63 Abs.3 AVG nicht. Die bloße Bestreitung der Tat und der Hinweis, daß diese Bestreitung ,unter Beweis zu stellen sein wird" in einer Berufung gegen ein Straferkenntnis ist einer bloßen ,Berufungsanmeldung" gleichzusetzen. Es ist daraus in keiner Weise erkennbar, aus welchen Gründen eine A... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 02.08.1994, um 11.32 Uhr, in Leoben, Kreuzung B 115a mit der Vordernbergerstraße, in Richtung Tivoli, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen JU 3 IWC (PKW) trotz gelbem nicht blinkenden Lichtes nicht an der Haltelinie angehalten. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 38 Abs 1 lit a begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine begründete Berufung im Sinne des § 63 Abs 3 AVG liegt nicht vor, wenn neben dem Wortlaut Einspruch nur die Zahl 700 des in Kopie verwendeten Straferkenntnisses (die verhängte Geldstrafe) mit einem Kreis versehen wird. So kann ein Kreis um einen Betrag von S 700,-- allein nicht als ausdrückliche Berufung (nur) gegen die Strafhöhe gewertet werden, da nicht im geringsten erkennbar ist, was der Berufungswerber meint, bzw. die Behörde tun soll, bzw. welche Fakten zu berücksicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes: "Betrifft Einspruch Mag.Zahl: AG-00001/55177/96. Ich erhebe gegen den Bescheid vom 8.10.1996 Einspruch.
Begründung: Die Strafe der Verwaltungsübertretung wurde ungeachtet des abschlägigen Bescheides der Berufung bereits mit ATS 200,-- beglichen und besteht daher kein weiterer Anlaß, einen Betrag von ATS 500,-- zu begleichen. Ich ersuche daher um Nachsicht" ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes "Ich erhebe Einspruch" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte brachte einen Schriftsatz ein, der folgenden, im vorliegenden Zusammenhang maßgebenden Inhalt hat: `Ich habe schon mehrmals versucht, Sie zu erreichen, und war schon vorstellig bei Ihnen. Die Frist läuft heute ab. Die Rechtfertigung werden Sie von mir telefonisch erhalten.' Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist insbesondere aus dem Hinweis auf das Ablaufen der Rechtsmittelfrist und der Ankündigung einer späteren Rechtfertigung abzuleiten, daß ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "
Betreff: Berufung: Strafakt: Zahl 35370/95-IX Ich bitte um eine Anhörung bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat. Achtungsvoll" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes "Sehr geehrte Damen und Herren, in o.a. Angelegenheit zeigen wir an, daß wir den Betroffenen vertreten. Gegen das Straferkenntnis vom 23.1.1996 legen wir Einspruch ein. Wir bitten höflichst, uns vor der Verhandlung die Akte zur Einsichtnahme zu übersenden. Unverzügliche Rückgabe wird zugesichert. Vollmacht liegt an, bzw befindet sich bereits bei den Akten." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der vom nunmehrigen Berufungswerber gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 08.01.1996, GZ.: 0997164/SVL, mit der über ihn eine Verwaltungsstrafe wegen der Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes LGBl. Nr. 21/1979 idgF und der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 idgF verhängt wurde, eingebrachte Einspruch gemäß § 49 Abs 1 und 3 VStG 1991 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fris... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine begründete Berufung nach § 63 Abs 3 AVG gegen die bescheidmäßige Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung liegt nicht vor, wenn sie zu den diesbezüglichen behördlichen Feststellungen nur bemerkt, daß der Einspruch wegen Terminüberschreitung zurückgewiesen wurde und ansonsten nur Argumente gegen die Annahme des Grunddeliktes (hier Übertretung des Stmk. ParkgebG) enthält. Schlagworte unbegründete Berufung verfahrensrechtlicher Bescheid Zurückweisung mehr lesen...