Lässt eine Berufung mit dem Inhalt ?Ich, A N erhebe Einspruch gegen die Straferkenntnis Zahl: X" nicht erkennen, worin der Berufungswerber die Unrichtigkeit der von ihm bekämpften Entscheidung sieht und machte dieser auch von der ihm eingeräumten Möglichkeit, den Mangel zu beheben, keinen Gebrauch, so ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.