RS UVS Kärnten 2004/12/20 KUVS-1722-1723/3/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2004
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Rechtssatz

Lässt eine Berufung mit dem Inhalt ?Ich, A N erhebe Einspruch gegen die Straferkenntnis Zahl: X" nicht erkennen, worin der Berufungswerber die Unrichtigkeit der von ihm bekämpften Entscheidung sieht und machte dieser auch von der ihm eingeräumten Möglichkeit, den Mangel zu beheben, keinen Gebrauch, so ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Begründeter Berufungsantrag, Verbesserungsauftrag, Berufungsgrund, Berufungsschriftsatz, Berufungsinhalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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