TE UVS Wien 2004/09/10 03/P/34/5938/2004

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Spruch

Der Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18.8.2004, UVS-03/P/34/5938/2004, mit welchem die Berufung des Herrn Werner M gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.6.2004, Zl. S 29381/dt/04, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, als unzulässig zurück gewiesen wurde, wird gemäß § 52a Abs 1 VStG von Amts wegen behoben.

Text

Gemäß § 52 a Abs 1 VStG können der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs 7 AVG gilt sinngemäß.

Über den Berufungswerber wurden mit Straferkenntnis der BPD Wien vom 16.6.2004 wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zwei Geldstrafen verhängt. In der Folge hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung gegen dieses Straferkenntnis erhoben, jedoch lediglich vorgebracht, er werde einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. Da er vom 25.6. bis 20.7.2004 im Urlaub sei, werde er anschließend einen Rechtsanwalt beauftragen.

Nach Berufungsvorlage an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 27.7.2004, zugestellt durch postamtliche Hinterlegung mit 2.8.2004, aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen, widrigenfalls die Berufung zurückgewiesen werde.

Dieser Aufforderung wurde gegenüber dem UVS Wien nicht entsprochen. Die Berufung wurde daher mit Berufungsbescheid vom 18.8.2004 als unzulässig zurückgewiesen. Der vorgelegte Verwaltungsstrafakt wurde unter Anschluss der Parteiausfertigungen des Berufungsbescheids an die Erstbehörde mit dem Auftrag retourniert, die Zustellung des Berufungsbescheides an den Berufungswerber vorzunehmen. Der Akt ist laut Zustellnachweis am 27.8.2004 bei der Erstbehörde eingelangt.

Mit Schriftsatz vom 30.8.2004 hat die Erstbehörde den Akt unter Anschluss eines dort bereits am 28.7.2004 mittels Telefax eingebrachten Schriftsatzes des nunmehrigen Vertreters des Berufungswerbers, womit die Berufung begründet und die Einstellung des Verfahrens beantragt worden war, neuerlich vorgelegt. Der eingebrachte Schriftsatz sei vorübergehend in Verstoß geraten.

Der dem Berufungswerber mit Aufforderung vom 27.7.2004 zur Kenntnis gebrachte Mangel (Fehlen eines begründeten Berufungsantrags) lag im Zeitpunkt der Zustellung dieser Aufforderung per 2.8.2004 somit nicht mehr vor, ist der begründete Berufungsantrag doch bereits am 28.7.2004 bei der Erstbehörde ein-, dem UVS Wien jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Ein Rechtsmittelwerber ist bis zur Zustellung eines ihm von der Erst- oder von der Berufungsbehörde erteilten Auftrags zum Nachtrag eines begründeten Berufungsantrags berechtigt, auch den Nachtrag bei der für die Einbringung der Berufung zuständigen Erstbehörde vorzunehmen, welche hierüber entweder innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung - durch Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG - selbst zu entscheiden oder (auch) den Nachtrag der Berufungsbehörde vorzulegen hat. Die Wahrnehmung eines gegenüber der nicht unzuständigen Erstbehörde bereits beseitigten Mangels als maßgeblicher Grund für die Zurückweisung einer Berufung durch die Berufungsbehörde ist ein offenkundiger Mangel im Sinne des § 52a Abs 1 VStG selbst dann, wenn die Berufungsbehörde davon (mangels Verständigung durch die Verfahrensparteien) keinerlei Kenntnis haben sollte. Der Berufungsbescheid vom 18.8.2004 war daher in Anwendung des § 52a Abs 1 VStG zu beheben.

Über die Berufung gegen das Straferkenntnis wird gesondert entschieden werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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