Retourniert der Beschuldigte den Bescheid lediglich mit dem Vermerk ?Einspruch" an die belangte Behörde und legt dieser trotz mehrmaliger Aufforderungsschreiben durch die Berufungsbehörde nicht dar, aus welchen Erwägungen er die Entscheidung bekämpft, so hat er den im § 63 Abs 3 AVG iVm § 24 VStG normierten Voraussetzungen eines begründeten Berufungsantrages sowie dessen Bezeichnung nicht entsprochen und ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.