Ein Rechtsmittelwerber ist bis zur Zustellung eines ihm von der Erst- oder von der Berufungsbehörde erteilten Auftrags zum Nachtrag eines begründeten Berufungsantrags berechtigt, auch den Nachtrag bei der für die Einbringung der Berufung zuständigen Erstbehörde vorzunehmen, welche hierüber entweder innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung - durch Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG - selbst zu entscheiden oder (auch) den Nachtrag der Berufungsbehörde vorzulegen hat.