Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "In der Strafsache gegen A, in B, Az: A-4762/95, bestelle ich mich zum Verteidiger des Betroffenen. In seinem Namen lege ich gegen das Straferkenntnis vom 17.7.1996, zugestellt am 25.7.1996, Berufung ein. Ich bitte höflich, mir Akteneinsicht zu gewähren. Vollmacht wurde bereits mit Schreiben vom 18.12.1995 vorgelegt und dürfte sich daher bei den Akten befinden. Rechtsanwältin ... (Unterschrift)." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes: "... Unter einem erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 01.07.1996, Zahl: .... Berufung. Da es meinem bevollmächtigten Vertreter nicht möglich war, innerhalb der Berufungsfrist in den Verwaltungsstrafakt Einsicht zu nehmen und somit die Berufung auszuführen, wird gestellt der Antrag, den Akt .... zur Akteneinsichtnahme durch meinen bevollmächtigten Vertreter an die Bezirkshauptmannschaft B zu übersenden und meinem Vertre... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Straferkenntnis vom 9.1.1996, AZ: ... Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeigen wir die anwaltliche Vertretung unseres Mandanten, Hauke X, in Y unter Hinweis auf die beigefügte Vollmacht an. Gegen das Straferkenntnis vom 9.1.1996 legen wir hiermit Einspruch ein. Zur
Begründung: unseres Einspruches verweisen wir auf unser vorab übersandtes Schreiben vom 1.11.1995 ..." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes: "Ich berufe gegen diese Nummer. Stempelmarke wird heute am Wachzimmer hinterlegt. A B" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes "Berufung mit Bitte um Vorladung um mündlichen pers. Einspruch. 29. Juni 1996, Hochachtungsvoll" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes ..."Ich erhebe ausdrücklich Einspruch und fordere den Akt zum Unabhängigen Verwaltungssenat weiterzuleiten. Unterschrift" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.1997, Zl 96/03/0283-10 wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23.7.1996, Zl. KUVS-937/1/96, eingestellt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes "Ich erhebe ausdrücklichst Einspruch und fordere den Akt zum Unabhängigen Verwaltungssenat weiterzuleiten. ..... Unterschrift" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 16.1.1996 war über Herrn B. L. eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften verhängt worden, dieser Bescheid ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine begründete Berufung im Sinne des § 63 Abs 3 AVG liegt nicht vor, wenn nur mitgeteilt wird, daß bezüglich des Straferkenntnisses keinerlei Aufforderung bzw. Ladung übermittelt worden sei, weshalb eine entsprechende Stellungnahme nicht möglich gewesen wäre. Damit ist nicht erkennbar, was die Partei (in der Sache) anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Schlagworte unbegründete Berufung Zurückweisung mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft S hat gegen die Beschuldigte C R mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom **.**.199*, 3-*****-9*, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach "§ 359 Abs. 1 Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) i.V.m. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom **.**.199*, **-****" und wegen Übertretung nach "§ 267 Z 26 GewO 1973 i.V.m. Auflagepunkt 30 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft S vom **.**.199*, **-****", eingeleitet. Im Zuge dieses Strafverfahrens hab... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Straferkenntnis statt dem Bevollmächtigten dem Vertretenen zugestellt, dann ist die Zustellung unwirksam. Kommt das Schriftstück dem Bevollmächtigten nicht zu und erhebt der Beschuldigte selbst Berufung, dann ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes "... In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache teilt der Einschreiter mit, daß er mit der Wahrnehmung seiner Interessen Herrn Dr. A Rechtsanwalt, in X, beauftragt hat und stellt den Antrag, die Bevollmächtigung für ausgewiesen zu erachten, sowie in Hinkunft sämtliche Ladungen und Zustellungen z.Hd. seines bevollmächtigten Vertreters zu bewirken. Unter einem erhebt der Einschreiter durch seinen bevollmächtigten Vertreter gegen die Strafverfügung d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis gegen ein Straferkenntnis Berufung zu erheben ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe laut Punkt 2.) und 3.) dieses zitierten Erkenntnisses am 07.06.1994, von 00.10 Uhr bis 00.12 Uhr, in Graz, E., auf Höhe des Hauses Nr. 25, auf dem westlichen Fahrbahnrand, indem sie dabei auf die Fahrbahn getreten sei, als Fußgängerin unbegründet die Fahrbahn benützt und dadurch, daß sie in Richtung der Sicherheitswachebeamten die Faust der rechten Hand mit gestrecktem Mittelfi... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine begründete Berufung im Sinne des § 63 Abs 3 AVG liegt nicht vor, wenn Einspruch nur deshalb erhoben wird, da die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Ladung (der Behörde 1. Instanz) durch Krankheit verhindert gewesen sei und der Ladung somit nicht Folge leisten konnte. Diese Eingabe läßt u.a. nicht erkennen, welcher Erfolg angestrebt wird. Schlagworte Verwaltungsstrafverfahren unbegründete Berufung mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes: "Sehr geehrte Damen und Herren! Wir erheben gegen oben genannten Bescheid Einspruch. Die
Begründung: folgt." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes: "Ich, X Y, geboren am 23.8.1951, berufe gegen dieses schriftliche Urteil vom 27.12.1995. Da dieses Schreiben nicht der Wahrheit entspricht. X". ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Mitteilung des Inhaltes: "AZ X; Sehr geehrte Damen und Herren, in obiger Angelegenheit legen wir gegen das Straferkenntis vom 11.1.1996, zugestellt am 18.1.1996, Berufung ein. Eine
Begründung: folgt. Mit freundlichen Grüßen, Rechtsanwalt. AZ X und Y; Sehr geehrte Damen und Herren, in obiger Angelegenheit reichen wir anliegenden Rückschein mit folgender Bemerkung zurück: Der Rückschein wurde am 18.1.96 von Rechtsanwalt Z, dem Prozeßbevollmächtigten des Herrn A unterschrieben... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine schriftliche Eingabe des Inhaltes: "Ich, Paul A, habe am Mittwoch, den 24.1.1996 mit Ihrer Außenstelle, Forstbehörde Y, Verbindung aufgenommen. Es wurde eine neue Begehung unseres Lagerplatzes vereinbart. Der Termin für die Begehung wird uns bekannt gegeben, um den Sachverhalt an Ort und Stelle zu erläutern. Ich ersuche Sie höflichst die oben angeführte Strafverfügung außer Kraft zu setzten." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Berufungswerbers ..."daß er bis 1999 in Haft ist und daß er gewillt ist, geringe Beträge zu bezahlen und ersucht, dem Ansuchen stattzugeben ..." und der Ergänzung ..."seinen Akt ordnungsgemäß zu bearbeiten und zwar in A und nicht in B und ihm nach seiner Entlassung eine Ratenzahlung zu gewähren ...", ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Eingabe des Inhaltes ..."Ich lege mit heutigem Tage gegen den Zahlungsbescheid S-5438/95 Berufung ein. Hochachtungsvoll ..." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Schriftsatz des Inhaltes: "In der Strafsache gegen A ... zeigen wir hiemit an, den Beschuldigten zu vertreten. Gegen den Straferkenntnisbescheid vom 11.10.1995 über S 13.200,-- legen wir hiemit namens und im Auftrage des Beschuldigten fristwahrend Berufung ein. Wir bitten höflich um Überlassung der amtlichen Ermittlungsakten zwecks Einsichtnahme nach hier. Sowohl der Berufungsantrag als auch die Berufungsbegründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten." ist kei... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe trotz schriftlicher Aufforderung durch das Arbeitsinspektorat Graz vom 26.6.1995 diverse Unterlagen (Durchschriften der persönlichen Fahrtenbücher, Durchschriften der Wochenberichtsblätter, sowie Schaublätter und persönliche Wochenberichte hinsichtlich der Lenker J.F. und G.F. für einen Zeitraum vom 01.04.1995 bis 30.04.1995) innerhalb des ihm eingeräumten Zeitraumes dem Arbeitsin... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine begründete Berufung im Sinne des § 63 Abs 3 AVG liegt nicht vor beim Wortlaut -Ich erhebe Einspruch gegen den Zahlungsbefehl und den Bescheid. Da ich meistens im Ausland bin, konnte ich mich nicht rechtfertigen-. Aus dieser Berufung ist nämlich nicht zu erkennen, worin sich der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid beschwert erachtet und welchen Erfolg er anstrebt. Schlagworte Verwaltungsverfahren unbegründete Berufung Zurückweisung mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schriftsatz des Inhaltes ... "namens und im Auftrag meiner Mandantschaft lege ich gegen das Straferkenntnis Berufung ein. Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widersetze ich mich. Ich bitte um Akteneinsicht. Als Zustellungsbevollmächtigte benenne ich die Rechtsanwälte Dr. Josef A. und Dr. Eva B., in X." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berufung des Inhaltes "... Namens und im Auftrag des Betroffenen legen wir gegen das Straferkenntnis vom 24.9.1995, zugestellt am 29.9.1995, Berufung ein. Es wird gebeten, den Unterzeichneten die Ermittlungsakten kurzfristig zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Ferner werden wir nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte die Berufung begründen." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes "... In Sachen A, B lege ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 17.11.1995 - zugestellt am 27.11.1995 - Berufung ein mit dem Antrag, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 17.11.1995 aufzuheben. Die
Begründung: bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, wobei in diesem auch mitgeteilt wird, ob eine mündliche Verhandlung beantragt oder darauf verzichtet wird ..." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 26.4.1995 in der Zeit von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen MZ.. im Ortsgebiet von Mürzzuschlag auf der Gemeindestraße Lambachstraße vom Stadtcafe bis zum Haus Lambachstraße Nr. 26 in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft 1,0 mg/l). Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO begangen und wurde ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine begründete Berufung im Sinne des § 63 Abs 3 AVG liegt nicht vor, wenn lediglich - Einspruch gegen das Straferkenntnis erhoben wird, da sich in der Anzeige einige Unklarheitgen ergeben hatten -, ohne daß vorgebracht wird, worin diese Unklarheiten gelegen sein sollen (das Straferkenntnis enthielt eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung). Schlagworte Verwaltungsverfahren unbegründete Berufung Anzeige mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält eine Berufung neben der Anführung der Aktenzahl des bekämpften Straferkenntnisses lediglich den Hinweis, daß Einspruch erhoben und um Anhörung vor dem Senat gebeten werde, so ist die Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...