Legt der Beschuldigte gegen den erstinstanzlichen Bescheid, womit der Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, Berufung nachstehenden Inhaltes ein:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen obige Strafverfügung lege ich hiermit frist- und formgerecht Einspruch ein. Den Inhalt weise ich in vollem Inhalt zurück."
so ist diese Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.7.1998, Zl. 98/03/0110-7, wurde das Verfahren in der Beschwerdesache des Norbert Wienand, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 13.1.1998, Zl. KUVS-1749/1/97, eingestellt.