RS UVS Kärnten 1998/01/13 KUVS-1749/1/97

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Veröffentlicht am 13.01.1998
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Rechtssatz

Legt der Beschuldigte gegen den erstinstanzlichen Bescheid, womit der Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, Berufung nachstehenden Inhaltes ein:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen obige Strafverfügung lege ich hiermit frist- und formgerecht Einspruch ein. Den Inhalt weise ich in vollem Inhalt zurück."

so ist diese Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.7.1998, Zl. 98/03/0110-7, wurde das Verfahren in der Beschwerdesache des Norbert Wienand, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 13.1.1998, Zl. KUVS-1749/1/97, eingestellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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