RS UVS Kärnten 1998/06/23 KUVS-K2-773/1/98

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Eine Berufung des Inhaltes: "Ich bringe hiermit die Berufung ein und ersuche um Fristerstreckung zur Formulierung der Begründung und des begründeten Berufungsantrages bis 30.4.1998" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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