RS UVS Kärnten 1998/04/29 KUVS-567/1/98

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Veröffentlicht am 29.04.1998
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes ..."Ich nehme Bezug auf den Bescheid vom 16.4.1998. Ich verweise nochmals auf meinen am 3.4.1998 postalisch eingebrachten Einspruch, der gemäß § 68 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 iVm § 49 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes wegen entschiedener Sache als verspätet zurückgewiesen wurde. Ich bringe hiermit gem. der in ihrem Bescheid vom 16.4.1998 angeführten Rechtsmittelbelehrung eine Berufung ein. Eine mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten wird hiermit ausdrücklich beantragt.

Abschließend möchte ich noch zum Ausdruck bringen, daß es immer wieder ein außerordentliches Erfolgserlebnis mit sich bringt, einem  unbescholtenen Bürger der Stadt Hermagor Bürgernähe zu proklamieren..." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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