Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des W K R, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 9.3.2001, GZ.: III/S-34.684/00, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 9.3.2001, GZ.: III/S-34.684/00, wurden dem Berufungswerber insgesamt vier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetzes und der EG-Verordnung 3821/1985 zur Last gelegt und über ihn vier Geldstrafen (im Uneinbringlichkeitsfall vier Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 8.6.2001, GZ.: UVS, abgewiesen und dem Berufungswerber am 18.6.2001 durch Hinterlegung zugestellt.
W K R beschränkt sich in seiner Rechtsmittelschrift darauf, die Berufung anzumelden
, Gründe für das Rechtsmittel finden sich in seinem Anbringen keine.
Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass die Berufung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51e Abs 2 Z 1 VStG entfallen.
Gemäß § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Zur Frage des begründeten Berufungsantrages ist festzustellen, das ein solcher dann vorliegt,
wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, selbst wenn die Begründung nicht als stichhältig anzusehen ist (vgl. die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I 2, 1183, angeführte Rechtsprechung).
Die am 18.3.2001 eingebrachte Berufung hatte lediglich - wie bereits oben erwähnt - den Wortlaut "Anmeldung zur Berufung" und entsprach somit nicht den obgenannten Erfordernissen eines begründeten Berufungsantrages. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16.7.2001 wurde daher dem Einschreiter gemäß § 13 Abs 3 AVG der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens diesen Mangel seines Anbringens zu beheben, andernfalls die Berufung zurückgewiesen werden müsste. Da der Berufungswerber innerhalb dieser Frist den behördlichen Verbesserungsauftrag nicht befolgt hat, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.