Der Berufungswerber ist zwar verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG, nicht jedoch Filialleiter der verfahrensgegenständlichen Filiale sondern Filialinspektor und übt seine Tätigkeit, wie auf Grund des durchgeführten Verfahrens feststeht, vom Sitz der Unternehmensleitung in N aus, wo er auch sein
Sekretariat hat. Die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der
verfahrensgegenständlichen Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz hätte
der Berufungswerber daher vom Sitz der Unternehmensleitung aus setzen
müssen, weshalb im vorliegenden Fall der Tatort trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sitz der Unternehmensleitung liegt.