Der Berufungswerber war zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Baugesellschaft mbH. und hatte laut Gesellschafterbeschluß die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, soweit sie nicht durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer einzuhalten waren, im Sinne des § 9 Abs 2 VStG, mit der weiteren Einschränkung: -soweit nicht für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche andere Personen (Dienstnehmer) zu verantwortlichen Beauftragten künftig bestellt werden- übernommen. Es wurde auch festgelegt, daß die stattgefundene Unterfertigung dieses Geschäftsführerbeschlusses zugleich als Zustimmung nach § 9 Abs 4 VStG gilt. Daher war der Berufungswerber für die entgegen § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG erfolgte Beschäftigung als verantwortlicher Beauftragter und nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer verantwortlich, weshalb der Spruch des Straferkenntnisses entsprechend abzuändern war.