RS UVS Burgenland 1995/05/22 02/01/95058

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Veröffentlicht am 22.05.1995
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Rechtssatz

Eine Person tritt nur dann als verantwortlicher Beauftragter in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des nach außen Vertretungsbefugten einer juristischen Person, wenn sie für ihren räumlichen und sachlich abgegrenzten Verantwortungsbereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt und ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat. Ohne Nachweis dieser Umstände kann eine Person nicht als verantwortlicher Beauftragter angesehen werden, auch wenn sie sich selbst als solchen bezeichnet und ihre diesbezügliche Eigenschaft nicht bestreitet.

Schlagworte
Verantwortlicher Beauftragter, Nachweis der Anordnungsbefugnis und Bestellung erforderlich, bloße Erklärung nicht ausreichend
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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