Dafür zu sorgen, daß entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Arbeitszeitgrenzen und die Beschäftigungsverbote während der Nachtzeit für Dienstnehmerinnen eingehalten werden, ist eine geradezu typische Angelegenheit, die sinnvollerweise in den Verantwortungsbereich eines leitenden Dienstnehmers, der auf der dritten Stufe der firmeninternen betrieblichen Hierarchie steht (hier: Filialinspektor), übertragen werden kann.