Unterläßt es der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitgeber eines LKW-Lenkers trotz schriftlicher Aufforderung des Arbeitsinspektorates die Schaublätter gemäß Art 14 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 für den Lenker an das Arbeitsinspektorat (AI) vorzulegen, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.