Ein auf der vierten Ebene der innerbetrieblichen Hierarchie stehender Marktmanager, der aufgrund seiner permanenten Anwesenheit in der Lage und dazu verpflichtet ist, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (hier: der für gravide Arbeitnehmerinnen geltenden höchstzulässigen Arbeitszeitgrenzen) zu sorgen, ist als leitender Angestellter im Sinne des §23 Abs2 ArbIG anzusehen, sodaß eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß §9 Abs2 und 3 VStG möglich ist.