RS UVS Niederösterreich 1996/01/15 Senat-MD-95-528

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Ein auf der vierten Ebene der innerbetrieblichen Hierarchie stehender Marktmanager, der aufgrund seiner permanenten Anwesenheit in der Lage und dazu verpflichtet ist, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (hier: der für gravide Arbeitnehmerinnen geltenden höchstzulässigen Arbeitszeitgrenzen) zu sorgen, ist als leitender Angestellter im Sinne des §23 Abs2 ArbIG anzusehen, sodaß eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß §9 Abs2 und 3 VStG möglich ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten