TE UVS Burgenland 1995/05/22 02/01/95058

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Veröffentlicht am 22.05.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Berufungen des Herrn                    ,

geboren am           ,          ,                     , gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom

13 09 1994, Zl 300- 285-1994, vom 13 09 1994, Zl 300-2237-1994, vom

13 09 1994, Zl 300-3541-1994, vom 13 09 1994, Zl 300-3542-1994, vom

13 09 1994, Zl 300-3856-1994, vom 13 09 1994, Zl 300-5473-1994, vom 13 09 1994, Zl 300-5474-1994 und vom 13 09 1994, Zl 300-5889-1994, alle wegen Bestrafung nach § 82 Abs 1 StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird den Berufungen Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben

und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde der Berufungswerber

für schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 Abs 2 VStG

verantwortlich Beauftragter der Firma

          unterlassen, für die Einhaltung der gesetzlichen

Vorschriften durch die genannte Firma Sorge zu tragen. Es sei

jeweils

zu verschiedenen Zeitpunkten in              an der Kreuzung

     /                      bei der dort am Gehsteig befindlichen

Straßenlaterne eine Zeitungsselbstbedienungseinrichtung der Zeitung

               ohne behördliche Bewilligung angebracht gewesen.

Dadurch sei die Straße zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benützt worden.

Er habe dadurch § 9 Abs 2 VStG im Verein mit § 82 Abs 1 und § 99 Abs 3 lit d) StVO 1960 verletzt.

Es wurden über den Berufungswerber jeweils Geldstrafen in der Höhe von S 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von 72 Stunden) verhängt.

 

Über die rechtzeitig eingebrachten Berufungen hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte gemäß Absatz 2 bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Nach § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erforderlich ist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich

abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 9 Abs 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für

den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

 

Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich, daß für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen in erster Linie jene Personen strafrechtlich verantwortlich sind, die zur Vertretung nach außen berufen sind. Das wäre im vorliegenden Fall der

Geschäftsführer der GesmbH.

 

Wie dem Strafakt der Behörde erster Instanz zu entnehmen ist, wurde aufgrund der Gendarmerieanzeigen das Bezirkspolizeikommissariat

        um Ausforschung des gemäß § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich Verantwortlichen ersucht. Seitens des Bezirkspolizeikommissariates wurde hierauf eine Person als Geschäftsführer benannt. Im Akt befindet sich weiters ein Aktenvermerk, wonach der nunmehrige Berufungswerber als strafrechtlich Verantwortlicher für die Aufstellung der Zeitungsselbstbedienungseinrichtungen anzusehen sei. Dies unter Hinweis auf ein Schreiben, das der Berufungswerber an den Geschäftsführer der GesmbH gerichtet hat und in dem er wunschgemäß bestätigt, daß er im gesamten Vertriebsgebiet die Aufstellung der Selbstbedienungsverkaufstaschen verantwortlich organisatorisch vorbereitet habe.

 

Festzuhalten ist, daß der Berufungswerber seine Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter selbst nie bestritten hat. Dies ist jedoch für die Heranziehung des Berufungswerbers als verantwortlichen Beauftragten in rechtlicher Hinsicht aus folgenden Gründen nicht ausreichend:

Wie den angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen ist, kann zwar auch eine Person, die nicht zur Vertretung der GesmbH nach außen

berufen ist, zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. In diesem Fall muß diese Person aber für einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens eine entsprechende Anordnungsbefugnis haben (VwGH vom 19 04 1994, Zl 94/11/0055). Auch wirkt die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen

Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen (VwGH vom 26 11 1984, Zl 84/10/0115).

Die bloß einseitige Erklärung, die Verantwortung für ein bestimmtes Sachgebiet zu übernehmen, beinhaltet keinen derartigen Bestellungsakt

(VwGH vom 15 10 1985, Zl 85/01/0270). Auch kann ein verantwortlicher Beauftragter diese Funktion nicht stillschweigend übernehmen, weil § 9 Abs 4 VStG eine nachweisliche Zustimmung zur Bestellung erfordert (VwGH vom 12 06 1989, Zl 88/10/0159).

 

Aus diesen rechtlichen Erwägungen hat der Verwaltungssenat im Zuge des Berufungsverfahrens die

gesmbH ersucht, die Bestellungsurkunde bzw Unterlagen, aus denen die Anordnungsbefugnis des Berufungswerbers für seinen klar abgegrenzten Tätigkeitsbereich hervorgeht, sowie seine nachweisliche Zustimmung zu

dieser Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten, vorzulegen. Seitens der Gesellschaft wurde lediglich - ohne Vorlage entsprechender Unterlagen - geantwortet, daß der Berufungswerber für den gegenständlichen Bereich verantwortlicher Beauftragter sei. Nähere Unterlagen hiefür, wie sie nach den obigen Ausführungen erforderlich sind, wurden nicht vorgelegt.

 

Aufgrund dieser Sachlage kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber zum verantwortlichen Beauftragten bestellt und damit in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des nach außen Vertretungsbefugten getreten ist. Damit wurde aber der Berufungswerber zu Unrecht für Handlungen zur Verantwortung gezogen, für die er verwaltungsstrafrechtlich nicht haftet.

 

Es war daher den Berufungen Folge zu geben, die angefochtenen Straferkenntnisse zu beheben und die Verfahren einzustellen.

Schlagworte
Verantwortlicher Beauftragter, Nachweis der Anordnungsbefugnis und Bestellung erforderlich, bloße Erklärung nicht ausreichend
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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