Eine rechtswirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten liegt im Sinne des § 9 Abs 4 VStG bei unklar definierter konkurrierender Verantwortlichkeit dreier Personen (keine klar voneinander abgegrenzten Bereiche) nicht vor (VwGH 7.4.1995, 94/02/0470). Eine solche konkurrierende Verantwortlichkeit besteht bei nachstehendem Sachverhalt zur angeführten Tatzeit:
Mit Mitteilung gemäß § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 vom 22.7.1993, eingelangt beim Arbeitsinspektorat am 10.8.1993, wurde die Bestellung des Ing. H. zum verantwortlichen Beauftragten der Aktiengesellschaft bekanntgegeben. Als sachlicher Zuständigkeitsbereich wurde die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften und die Einhaltung aller sonstigen Verwaltungsvorschriften angeführt. Als örtlicher Zuständigkeitsbereich wurde -Steiermark- angeführt. Weiters wurde angegeben, daß der verantwortliche Beauftragte Arbeitnehmer sei, Leiter der Niederlassung Steiermark und Prokurist. Ein Widerruf der Bestellung zum verantwortlich Beauftragten wurde dem Arbeitsinspektorat erst nach der am 12.10.1994 stattgefundenen Tat angezeigt; vor der Tat (am 4.10.1993) war der Berufungswerber lediglich in den Vorstand der Aktiengesellschaft berufen worden.
Gemäß der Mitteilung gemäß § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 vom 11.8.1993 wurde dem Arbeitsinspektorat die Bestellung des Ing. S. zum verantwortlichen Beauftragten der Aktiengesellschaft angezeigt. Als sachlicher Zuständigkeitsbereich wurde die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 sowie die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften angeführt. Als örtlicher Zuständigkeitsbereich ist der -Bereich Feldbach- angeführt. Weiters wurde bekanntgegeben, daß der verantwortliche Beauftragte Arbeitnehmer sei und zwar Gebietsbauleiter für den Bereich Feldbach. Mit Mitteilung vom 2. Februar 1994 wurde dem Arbeitsinspektorat die Bestellung des Ing. K. als verantwortlichen Beauftragten der Aktiengesellschaft bekanntgegeben. Der sachliche Zuständigkeitsbereich wurde mit Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie Einhaltung anderer Verwaltungsvorschriften, soweit nicht ein anderer verantwortlich Beauftragter in einem sachlich eingeschränkten Zuständigkeitsbereich bestellt wurde, umschrieben. Als örtlicher Zuständigkeitsbereich wurde -Bundesland Steiermark-, sofern nicht ein anderer Beauftragter in einem örtlich eingeschränkten Zuständigkeitsbereich bestellt wurde, angeführt. Der verantwortliche Beauftragte sei Arbeitnehmer und Gesamtprokurist.