Ist für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des zweiten Satzes des § 9 Abs 2 VStG bestellt, liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung (hier des AZG) nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung. Der Tatort liegt dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (VwGH 19.04.1994, 94/11/0055). Dies ist in gleicher Weise auf einen Bezirksleiter mit dem Verantwortungsbereich für mehrere Filialen anzuwenden, da auch in diesem Fall ein sachlich und räumlich abgegrenzter Bereich vorliegt. Da sich die Arbeitszeitüberschreitungen in H. ereignet hatten, wäre die dortige erstinstanzliche Behörde Tatortbehörde gewesen.