Aufgrund des Umstandes, daß diejenige Person, die den Berufungswerber zum Verantwortlichen gemäß §9 Abs2 VStG bestellt hatte, zum Tatzeitpunkt nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftführer war, ist nicht davon auszugehen, die Bestellung des Berufungswerbers sei aus diesem Grund zum Tatzeitpunkt nicht mehr rechtswirksam gewesen.