RS UVS Niederösterreich 1995/01/17 Senat-MD-94-446

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Aus der Formulierung "Ihre Verantwortung umfaßt räumlich die Filialen ihres Rayons" in der Bestellungsurkunde zum verantwortlichen Beauftragten ergibt sich kein eindeutig abgegrenzter räumlicher Verantwortungsbereich. Es liegt daher keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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