Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Wigbert Hütter über die Berufung des Herrn Ing. G.P., vertreten durch Dr. Andreas Konrad, Rechtsanwalt, 8010 Graz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 19.5.1994, GZ.: 15.1 1993/3624, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung zu Punkt 1.) und 2.) dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß über den Berufungswerber nach § 19 Abs 1 und 2 VStG zu Punkt 1.) und 2.) jeweils eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarrest je 2 Tage) verhängt wird;
Der Kostenbeitrag für das Verfahren der ersten Instanz vermindert sich dadurch zu Punkt 1.) und 2.) auf je S 500,--. Dem Berufungswerber wird aufgetragen, die Geldstrafen und den Kostenbeitrag binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Der Spruch des Straferkenntnisses wird in der Sachverhaltsumschreibung insofern neu gefaßt, als die ersten fünf Zeilen der Sachverhaltsumschreibung durch folgenden Text ersetzt werden: Herr Ing. G.P., L., K. Gasse 7, ist als verantwortlicher Beauftragter der S.-Baugesellschaft mbH. mit Sitz in L. dafür verantwortlich, daß die genannte Gesellschaft als Arbeitgeberin folgende Ausländer beschäftigt hat, ohne daß ihr hiefür eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war und ohne daß die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaßen:
Die belangte Behörde (die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz) als Behörde der ersten Instanz bestrafte den Berufungswerber nach § 28 Abs 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG dafür, daß er
1.) von 1.4.1993 bis 8.4.1993 den rumänischen Staatsangehörigen I.P., und 2.) von 5.4.1993 bis 8.4.1993 den rumänischen Staatsangehörigen K.P., beschäftigt habe, wobei sich die weiteren Details aus der Spruchkorrektur ergeben. Dies allerdings mit der Maßgabe, daß ihm die Übertretung als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Firma S.Bau GesmbH. vorgeworfen wurde. Er habe dadurch die §§ 3 Abs 1 und 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG verletzt, wofür nach der zuletzt genannten Bestimmung Geldstrafen in Höhe von je S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 15 Tage) verhängt wurden.
Der Beschuldigte berief und beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu das Absehen von einer Bestrafung oder die außerordentliche Milderung der Strafe.
Zum Verhandlungstermin am 14.11.1995 wurde der Berufungswerber mit Ladung vom 22.8.1995 geladen, die ihm in B-01844 Neustadt/Sachs am 8.9.1995 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 14.9.1995 gab der Beschuldigte die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes bekannt, der zugleich den Termin für 14.11.1995 unter Ladungsverzicht zur Kenntnis nahm. Mit Schreiben vom 9.11.1995, also 5 Tage vor dem Verhandlungstermin, ersuchte der Vertreter des Berufungswerbers um Vertagung, da sich sein Mandant derzeit berufsbedingt in Sachsen aufhalte und aus beruflichen Gründen nicht wie geplant zum Verhandlungstermin anreisen könne.
Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Berufungswerbers jedoch in Gegenwart eines Vertreters, der den bevollmächtigten Vertreter substituierte, durchgeführt, dabei der Zeuge Herr Ing. Josef Haidenak in Gegenwart eines Vertreters des Arbeitsmarktservice Steiermark vernommen und vom Beschuldigtenvertreter die Vertagungsbitte zurückgezogen, da die Wahrscheinlichkeit, daß der Beschuldigte vor April 1996 (Eintritt der Strafbarkeitsverjährung 8.4.1996) nach Österreich zurückkehren werde, gering sei. Für die Berufungsbehörde bestand daher kein Anlaß, die Verhandlung zu vertagen. Die Einvernahme des Beschuldigten erwies sich nicht als erforderlich, da der Sachverhalt durch die übrigen Beweisergebnisse geklärt wurde (§ 51 h VStG).
Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt zu folgenden Feststellungen:
Der Berufungswerber war zur Tatzeit laut einer Mitteilung des Landes- als Handelsgerichtes Graz vom 16.6.1993 an die belangte Behörde handelsrechtlicher Geschäftsführer der S.-Baugesellschaft mbH. mit Sitz in L. und hatte laut Gesellschafterbeschluß vom 5.2.1990 bzw. 12.2.1990 die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, soweit sie nicht durch Herrn Dir. Sch. als gewerberechtlichen Geschäftsführer einzuhalten waren, im Sinne des § 9 Abs 2 VStG, mit der weiteren Einschränkung: soweit nicht für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche andere Personen (Dienstnehmer) zu verantwortlichen Beauftragten künftig bestellt werden übernommen. Es wurde auch festgelegt, daß die Unterfertigung dieses Geschäftsführerbeschlusses zugleich als Zustimmung nach § 9 Abs 4 VStG gilt.
Seitens des Beschuldigten erfolgte die Unterschriftsleistung am 12.2.1990. Die belangte Behörde nahm laut Begründung des Straferkenntnisses zwar die Verantwortung aufgrund des Gesellschaftsbeschlusses vom 5.2.1990 an, zog aber nicht die Konsequenz, daß damit eine Bestellung als verantwortlicher Beauftragter verbunden war.
§ 9 VStG (besondere Fälle der Verantwortlichkeit) lautet auszugsweise:
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Es liegt somit eine gültige Bestellung des Herrn Ing. P. zum verantwortlichen Beauftragten der Gesellschaft vor, da die Zustimmung vor der Tatzeit nachweislich erteilt wurde, ein klar abgegrenzter Verantwortungsbereich festgelegt wurde und sich die Anordnungsbefugnis des Bestellten aus seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer ableitbar ist - ihm deswegen nicht ausdrücklich eingeräumt werden mußte - und weiters die Bestellung anderer Personen für Verantwortungsbereiche, die jenen des Berufungswerbers verdrängen würden, nicht geltend gemacht wurde.
Der Berufungswerber ist daher im Grunde des § 9 Abs 2 und 4 VStG als verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes insofern verantwortlich, als durch die Gesellschaft Ausländer ohne die erforderliche Bewilligung beschäftigt wurden. Der Berufungswerber bekennt sich im ersten Absatz seiner Berufung in diesem Sinn zu seiner Verantwortung.
Wenn der Beschuldigte am 19.7.1993 vor der belangten Behörde aussagte, Herr Ing. H.H. sie primär für die gegenständliche Baustelle beauftragt gewesen und der Genannte am 3.8.1993 ebenfalls vor der belangten Behörde aussagte: Angeben möchte ich noch, daß ich
der für die S.-BaugesmbH. nach außen hin berufene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche für den Bereich Hochbau bin. I.P. und P.K. waren für diesen Bereich eingestellt worden., fehlt es doch an einer nachweislichen Bestellung des Genannten zum verantwortlichen Beauftragten, weswegen der Berufungswerber dadurch nicht entlastet werden kann. Weiters wurde der objektive Tatbestand nicht bestritten, nämlich, daß Herr I.P. und Herr K.P., ersterer von 1.4.1993 bis 8.4.1993, letzterer vom 5.4.1993 bis 8.4.1993 auf einer Baustelle der Gesellschaft in M.L. bei der Renovierung des ehemaligen Gefangenenhauses beschäftigt wurden, ohne daß die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG vorgelegen hätte.
Nach § 3 Abs 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Nach § 2 Abs 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs 4 des Arbeitskräfte-Überlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988. Nach Abs 3 sind den Arbeitgebern gleichzuhalten a) in den Fällen des Abs 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, b) in den Fällen des Abs 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und c) in den Fällen des Abs 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs 3 des Arbeitskräfte-Überlassungsgesetzes.
Wesentlichstes Merkmal für ein Arbeitsverhältnis ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber. Unterscheidungskräftige Kriterien für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit sind die grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht, die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten, die sich darauf beziehenden persönlichen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers, die zu einer weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung führen und die Vereinbarung, daß die Arbeit mit den Produktionsmitteln des Arbeitgebers ausgeführt bzw. jegliches Arbeitsgerät von diesem beigestellt wird.
Festgestellt wurde die Übertretung bei einer Kontrolle durch das Landesarbeitsamt Steiermark am 8.4.1993,
15.30 Uhr, auf der Baustelle M.L. Da es sich bei der Gesellschaft um ein größeres Unternehmen handelt (laut Berufungsvorbringen mit 300 Beschäftigten, laut Zeugenaussage des Herrn Ing. H. mit 70 bis 100 Arbeitskräften im Bereich Hochbau) und sich nach ersterem die beiden Ausländer beim Leiter für Hochbau, Herrn Ing. H. um Arbeit beworben haben (und dann eingestellt wurden), liegt klar auf der Hand, daß es sich in beiden Fällen um Beschäftigungen in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs 2 lit. a AuslBG handelte. Zur Tatzeit lag dem Beschuldigten für keinen der Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung vor und keiner der Ausländer besaß eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein. Dies ergibt sich aus dem gesamten Akt. Es liegen somit in objektiver Hinsicht zwei Verstöße gegen § 3 Abs 1 AuslBG vor.
Bestritten wurde das Verschulden und dazu in der Berufung folgendes vorgebracht: Der Bauleiter, somit auch Herr Ing. H., habe die strikte Anweisung, Ausländer nur zu beschäftigen, wenn dies rechtlich zulässig sei. Er - der Beschuldigte - persönlich besuche die Baustellen regelmäßig und überprüfe bei dieser Gelegenheit, ob auch für das ausländische Personal die erforderlichen Berechtigungen vorlägen. Darüber hinaus habe er die Kontrolle dadurch systematisiert, daß die Namen aller Aufgenommenen unverzüglich an das Lohnbüro weitergeleitet würden, dessen Sachbearbeiter auf die Berechtigung der Ausländer zur Arbeit besonderen Wert legten. Das Unternehmen beschäftigte aufgrund der Gegebenheiten des örtlichen Arbeitsmarkts traditionell eine große Anzahl von Ausländern, im März 1993 seien es etwa 30 gewesen. Bei der Gesellschaft sei es jedoch noch nie zu einer Verurteilung oder auch nur zu einer Anzeige wegen einer Übertretung des AuslBG
gekommen. Das von ihm installierte Kontrollsystem sei daher tatsächlich funktionstüchtig. Der Anlaßfall sei ein bedauerlicher Einzelfall. Er selbst sei zum Tatzeitpunkt leider nicht auf der gegenständlichen Baustelle gewesen, nur dann hätte er die Ausländer ansprechen und den Vorfall verhindern können. Daraus sei jedoch kein Verschuldensvorwurf ihm gegenüber ableitbar, da das Unternehmen zuviele Baustellen betreibe, als daß er wirklich alle paar Tage alle Baustellen besuchen könne.
Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten:
§ 5 VStG (Schuld) lautet:
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei
Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Verwaltungsübertretungen, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, werden als Ungehorsamsdelikte bezeichnet. (VwGH 5.9.1978, 2787/77)
Bei diesen Delikten hat jedoch der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und es obliegt ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. (s. VwSlg 7087 A/1967 und VwGH 20.5.1968, 187/67). Der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils durch den Beschuldigten. (VwGH 21.10.1977, 1793/76, ebenso VwGH 13.2.1979, 2969/77)
Durch den Nachweis allein, daß die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine andere, wenn auch hiezu taugliche Person übergegangen sei, kann sich der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht von der ihn treffenden Verantwortung entlasten. Es bedarf hiezu des weiteren Beweises, daß auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragen Personen Vorsorge getroffen worden ist. Ein fahrlässiges Verhalten des Verpflichteten ist nicht nur bei Auswahl einer ungeeigneten Person (culpa in eligendo), sondern auch bei nichtentsprechender eingehender und dauernder
Kontrolle (culpa in custodiendo) der eingesetzten Person anzunehmen. (VwGH 9.7.1985, 85/07/0051)
Bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen darf nicht übersehen werden, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zuläßt, daß sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Dies führt zu der rechtlichen Konsequenz, daß dem Unternehmer zugebilligt werden
muß, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. (s. VwGH 9.10.1979, 2762/78; 7.10.1980, 2608/76 und 30.6.1981, 3489/80). (VwGH 30.3.1982, 81/11/0087)
Allgemeine Behauptungen, daß Überprüfungen laufend erfolgten, sind nicht geeignet, die für die Annahme einer Entlastungsbescheinigung iS des § 5 Abs 1 2. Satz VStG erforderliche Beurteilung zu erlauben (s. VwGH 6.11.1974, 1779/73), da ihnen nicht zu entnehmen ist, worin die Überprüfung bestanden haben soll. (VwGH 9.10.1979, 2762/78)
Das Kontrollsystem, welches der Berufungswerber nach eigenem Vorbringen eingerichtet haben will, war unzureichend. Die Zeugenaussage des Herrn Ing. H., welcher vom 1.5.1991 bis 30.6.1995 Abteilungsleiter für Hochbau bei der S.-BaugesmbH. und für die Aufnahme
von Arbeitern in diesem Bereich ausschließlich zuständig war, ergab, daß vor der Tatzeit nicht einmal klar definierte schriftliche oder mündliche Anweisungen an ihn vom Berufungswerber ergangen sind, da es sonnenklar gewesen sei, daß Ausländer nicht ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden dürfen, sodaß es diesbezüglich keiner ausdrücklichen Erwähnung bedurft hätte. Erst aufgrund der Bestrafung im vorliegenden Fall erging am 14.9.1994, somit 15 Monate nach dem Vorfall, eine schriftliche Dienstanweisung an die Bereichsleiter, darunter Herrn Ing. H., welche nach dessen Aussage, daß die Dienstanweisung erst nach
dem Vorfall erging, als die erste überhaupt ergangene schriftliche Dienstanweisung angesehen werden muß (Beilage ./A zur Verhandlungsschrift). Nach der glaubwürdigen Aussage dieses Zeugen ging die Aufnahme der beiden Ausländer folgendermaßen vor
sich: Sie kamen an einem dem Zeugen nicht mehr erinnerlichen Tag, um sich gemeinsam um Arbeit zu bewerben, wobei Herr P. eine zugunsten der Baufirma St. ausgestellte Beschäftigungsbewilligung vorwies und Herr Pe. sich als Asylant ausgab. Herr Ing. H. hat zwar nach den Papieren gefragt, er hat sie aber nicht einmal angeschaut, da ihm dies zu kompliziert war und die Prüfung der Papiere den Büroangestellten überlassen, die dann - ohne dies Herrn Ing. H. mitzuteilen - am 5.4.1993 für Herrn P. einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung stellten, der schließlich am 15.4.1993 vom Arbeitsamt Leibnitz zugunsten der Gesellschaft bewilligt wurde. Den Antrag vom 5.4.1993 hat der Zeuge nie gelesen, er hat auch die Angaben des Herrn Pe., daß er Asylant sei, nicht überprüft. Nachdem sich der Zeuge entschlossen hatte, die Ausländer aufzunehmen, übernahm sein Sekretariat die weitere Bearbeitung, ohne ihm eine Rückmeldung über die Prüfung der Unterlagen und den Fortgang der Bearbeitung zu geben. Da Arbeitskräfteanmeldungen von der Zweigstelle in P., der der Zeuge vorstand, unter Umgehung des Berufungswerbers, der sein Büro in L.
hatte, aus Kostengründen direkt an die Muttergesellschaft, zur S. nach Graz geschickt wurden, war auch eine Kontrollmöglichkeit des Berufungswerbers nicht gegeben. Wenn daher der Berufungswerber vor der belangten Behörde am 19.7.1993 aussagte, von Seiten der Gesellschaft ergingen immer wieder Rundschreiben und Weisungen zum gesetzeskonformen Verhalten, ist dieses Vorbringen durch die Zeugenaussage widerlegt. Sporadische Baustellenbesuche sind nicht geeignet, die Wirksamkeit des Kontrollsystems herbeizuführen, wenn bereits auf der Ebene der Anweisungen ein klares Versäumnis feststellbar ist. Dies führt dazu, daß das Verschulden als grobe Fahrlässigkeit einzuschätzen ist, und zwar zu Punkt 1.) auch dann, wenn bezüglich des Herrn P. für einen anderen Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung vorlag, da Herr Ing. H. es nach eigener Aussage unterließ, sich ausreichend um die Überprüfung dieser Beschäftigungsbewilligung zu kümmern.
Der Tatbestand zu Punkt 1.) und Punkt 2.) ist somit auch
in subjektiver Hinsicht erwiesen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach § 28 Abs 1 AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis S 120.000,-- , bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,-
-, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis S 240.000,-- zu bestrafen, 1. wer (unter anderem)
a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14 a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder
b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs 1, 4 und 7) erteilt wurde.
§ 3 Abs 1 AuslBG bezweckt die geordnete Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in den inländischen Arbeitsmarkt, soweit die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes dies zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Inländische Arbeitnehmer werden bei der Erlangung von Arbeitsplätzen (und auch bei deren Erhaltung) grundsätzlich bevorzugt. Andererseits soll gewährleistet werden, daß ausländische Arbeitnehmer insbesondere nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen als vergleichbare Inländer und nicht ohne Sozialversicherung beschäftigt werden.
Ausführlich widmet sich der Berufungswerber in seiner
Berufung der Strafbemessung, wozu folgendes
ausgeführt wird:
Er ersuche von einer Bestrafung abzusehen, da das Verschulden wenn überhaupt nur geringfügig sein könne. Die Folgen der Übertretung seien nicht bedeutsam, da für I.P. tatsächlich eine, wenn auch zugunsten eines anderen Arbeitgebers ausgestellte Beschäftigungsbewilligung vorgelegen habe und der Ges. in der Folge auch
wiederum eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Dieser Ausländer sei nur 3 Tage beschäftigt gewesen. Auch durch die Beschäftigung des Herrn Pe. (in der Berufung irrtümlich als einwöchig bezeichnet) seien keine bedeutenden Folgen für den örtlichen Arbeitsmarkt eingetreten. Es bedürfe keiner Strafe, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, da er im 65. Lebensjahr und somit knapp vor seinem Ruhestand stehe. Wie die Behörde ausgeführt habe, könne er auf ein straffreies Berufsleben zurückblicken. Er werde alles nur Mögliche tun, daß bis zum Eintritt in den Ruhestand keine Verwaltungsübertretungen mehr vorkämen. Sollte ein Absehen von der Strafe nicht möglich sein, ersuche er um eine außerordentliche Milderung bis zur Hälfte der Mindeststrafe. Dies sei wiederum durch das geringe Verschulden begründet. Milderungsgründe wurden jedoch nicht geltend gemacht.
Es kann weder ein Absehen von der Strafe, noch eine außerordentliche Strafmilderung stattfinden:
Nach § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Nach dem ersten Absatz des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Für ein Absehen von der Bestrafung fehlt die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens, da
grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung fehlen jegliche Milderungsgründe, zumal insbesondere keine Unbescholtenheit vorliegt.
Zum Unrechtsgehalt ist folgendes festzustellen: Bei Herrn P. (Punkt 1.) lag vor der Tatzeit eine Beschäftigungsbewilligung zugunsten eines anderen Arbeitgebers vor und wurde am 15.4.1993 eine Beschäftigungsbewilligung zugunsten der Gesellschaft erteilt. Es sind daher diesbezüglich keine bedeutenden Auswirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt gegeben. Dies trifft jedoch bei Herrn Pe. nicht zu. Es spricht auch nichts dafür, daß beide Ausländer zu anderen Bedingungen als vergleichbare Inländer beschäftigt worden wären. Aus dem Grunde des geringeren Unrechtsgehaltes war bei Punkt 1.) und wegen des kürzeren Beschäftigungszeitraumes bei Punkt 2.) eine Herabsetzung auf S 5.000,-- (Ersatzarrest 2 Tage) möglich, da überdies Erschwerungsgründe gänzlich fehlen.
Diese Strafen entsprechen im übrigen auch dem Verschulden. Obwohl der Berufungswerber seinen
baldigen Pensionseintritt andeutete, wodurch spezialpräventive Gründe entfallen könnten, zeigt das Schreiben des Vertreters des Berufungswerbers vom 9.11.1995, daß der Berufungswerber berufsbedingt sich in Deutschland aufhält und daher spezialpräventive Gründe wegen der Fortsetzung seiner Berufstätigkeit nach wie vor Geltung haben. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurden bei der Verhandlung keine Angaben gemacht. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich folgendes: Einkommen monatlich S 58.000,-- (14 x), Haus, belastet, Sorgepflicht für ein Kind und Ehegattin. Mangels anderer Informationen sind diese Angaben bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Kosten für das Berufungsverfahren waren nicht
festzusetzen (§ 65 VStG).
Die Berufung war daher zu beiden Punkten dem Grunde nach abzuweisen, während ihr bezüglich der Strafhöhe im angeführten Ausmaß stattzugeben war.