Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft stets eine Gesamtverantwortung; eine dem § 9 Abs. 2 VStG nachgebildete Bestellung von Verantwortlichen für einzelne Befugnisse oder Bereiche ist nicht möglich. Die lange Dauer des Genehmigungsverfahrens in Verbindung mit dem Bemühen um nachträgliche Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bildet zwar keinen Schuldausschließungs-, aber einen Milderungsgrund iSd § 34 Z. 15 StGB. Teilweise Stattgabe.