Die der Bergbehörde namhaft gemachte Funktion des Betriebsleiter-Stellvertreters hat nur Bedeutung hinsichtlich der Bestimmungen des Berggesetzes (siehe §§ 105 ff, 215, 247 a Abs 1 BergG). Aus diesen Bestimmungen geht nicht hervor, daß der Betriebsleiter oder der Betriebsleiter-Stellvertreter auch für die Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - von der Bergbehörde - zu bestrafen sind. Da der Berufungswerber als Komplementär der KG nach § 9 Abs 1 VStG für die illegale Ausländerbeschäftigung verantwortlich war, hätte er seine diesbezügliche Strafbarkeit nur dann auf den Betriebsleiter und Betriebsleiter-Stellvertreter abwälzen können, wenn diese Personen nach § 9 Abs 2 VStG zu verantwortlichen Beauftragten - mit nachweislicher Zustimmung - bestellt worden wären.