Würde eine nicht gemäß § 16 Abs 4 BaSchV gepölzte Künette von einem anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmen errichtet, hat der Verantwortliche einer Installationsunternehmung (§ 9 Abs 2 VStG) die fehlende Pölzung nur dann ebenfalls zu verantworten, wenn ein Arbeiter der vor ihm vertretenen Unternehmung in der nicht gesicherten Künette gearbeitet hat.