RS UVS Steiermark 1996/05/29 30.11-36/96

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Rechtssatz

Würde eine nicht gemäß § 16 Abs 4 BaSchV gepölzte Künette von einem anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmen errichtet, hat der Verantwortliche einer Installationsunternehmung (§ 9 Abs 2 VStG) die fehlende Pölzung nur dann ebenfalls zu verantworten, wenn ein Arbeiter der vor ihm vertretenen Unternehmung in der nicht gesicherten Künette gearbeitet hat.

Schlagworte
Baustelle Künette Pölzung Arbeitgeber Verantwortlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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