RS UVS Vorarlberg 1996/04/16 1-0784/95

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Veröffentlicht am 16.04.1996
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Rechtssatz

Die für eine bestimmte Gesellschaft erfolgte Zustimmungserklärung gemäß §9 Abs2 VStG gilt nicht mehr, wenn diese Gesellschaft von einer anderen Gesellschaft gemäß §142 HGB übernommen wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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