Wird von der Möglichkeit der Verantwortungsübertragung nach § 9 Abs 2 VStG Gebrauch gemacht, dann kann für ein- und denselben Verantwortungsbereich nur ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden. Diese klare vom Gesetz her geforderte Definition des Verantwortungsbereiches ist jedoch dann nicht gegeben, wenn aufgrund überlappender Verantwortungsbereiche mehrere Personen nebeneinander und wiederum auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden können. Daher ist die unterscheidungslose Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung sämtlicher Dienstnehmerschutzbestimmungen auf verschiedene
Arbeitnehmer für denselben Verantwortungsbereich nicht rechtswirksam.
Genau dies liegt im vorliegenden Fall vor: Sowohl der Berufungswerber als auch Herrn R. wurden für die Bereiche Kanalbau (ohne Bezug zu einer örtlichen Abgrenzung) zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs 1 ArbIG iVm § 9 VStG bestellt. Aus der Mitteilung des Arbeitsinspektorates geht hervor, daß eine konkrete individuelle örtliche Baustellenzuordnung zu einem der beiden verantwortlichen Beauftragten nicht erfolgt ist. Es handelt sich hier um eine Kanalbaustelle, sodaß aufgrund der einander wortgleichen Verantwortungsübertragungen nicht klar hervorkommt, wer von diesen beiden bestellten Personen zum verantwortlichen Beauftragten gemacht wurde. So beinhalteten beide Bestellungsurkunden jeweils (unterschiedslos) den sachlichen Zuständigkeitsbereich -für alles-, während im örtlichen Bereich Herr R. für den -Wasserleitungs- und Kabelbau, Kanalbau Außenanlagen-, sowie der Berufungswerber für den -Kanal- und Kläranlagenbau- zuständig gemacht wurde (keine klare sachliche und örtliche Abgrenzung).