TE UVS Wien 1996/08/14 04/33/887/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Maukner über die Berufung des Herrn Ferdinand H, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 23.8.1994, Zl: MBA 16 - S/324/94, betreffend Übertretung von Vorschriften der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADNSchV) und von Vorschriften der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25.10.1995 (fortgesetzt am 14.8.1996 zur öffentlichen mündlichen Verkündung des Bescheides) wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im dritten Absatz des Spruches der Klammerausdruck richtig "(Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung)" lautet, daß im Spruch nach der Wortfolge "... obwohl sich Arbeitnehmer im Verkaufsraum aufhielten." der Satz "Die Türe war durch ein Vorhängeschloß versperrt." angefügt wird und daß die Wortfolge in der Tatanlastung im Spruchpunkt 2)b) statt "30 m Durchmesser" richtig "30 cm Durchmesser" lautet.

Dem Berufungswerber wird daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind zu Spruchpunkt 1) S 400,--, zu den Spruchpunkten 2)a) und c) je S 800,-- und zu Spruchpunkt 2)b) S 600,-- (insgesamt S 2.600,--), auferlegt.

Text

Begründung:

1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, erließ als Strafbehörde erster Instanz auf Grund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk und nach ergänzenden Ermittlungen das nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtene Straferkenntnis vom 23.8.1994, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Sie haben als einer der Vorstandsdirektoren und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der M-AG mit dem Sitz in Wien, J-Gasse, als Arbeitgeberin zu verantworten, daß diese Gesellschaft in ihrem Betrieb in Wien, W-straße, am 30.11.1993

1) den zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erlassenen Vorschriften (Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung), wonach alle beanspruchten Teile von Nahfördermitteln mindestens einmal jährlich auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen sind,

2) den zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern erlassenen Vorschriften (Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung) wonach

a) Ausgänge, solange sich Arbeitnehmer in den Räumen aufhalten, jederzeit benützbar sein müssen,

b) vorstehende Wellenenden verkleidet sein müssen, wenn sie länger als 50 mm sind oder weiter als ein Viertel ihres Durchmessers vorstehen,

c) bei der Sicherung von Gefahrenstellen die Verkleidung ein Erreichen der Gefahrenstellen von allen Seiten verhindern muß, insoferne zuwidergehandelt hat, als

1) die beanspruchten Teile des Nahfördermittels (Förderband bei Flaschenrückgabeautomaten) nicht mindestens einmal jährlich auf ihren betriebssicheren Zustand überprüft wurden,

2) a) Der Ausgang zur W-straße, welcher sich neben dem Eingang befindet und im Plan zum Bescheid vom 17.12.1974, Zahl: MBA 4/5 - Ba 28203/2/74 als Notausgang bezeichnet ist, nicht jederzeit benützbar war, obwohl sich Arbeitnehmer im Verkaufsraum aufhielten.

b) Das nachstehend beschriebene vorstehende Wellenende nicht verkleidet war, obwohl es länger als 50 mm war und weiter als ein Viertel ihres Durchmessers vorstand. Im Kältemaschinenraum befindet sich ein Absaugungsrohr. Darin befindet sich in Bodennähe eine unverkleidete Öffnung mit ca 30 m Durchmesser, in welcher eine Welle läuft. Diese Welle ist ca 30 cm lang und ragt noch ca 8 cm aus dem Absaugrohr heraus.

c) Bei der Sicherung der nachstehend beschriebenen Gefahrenstelle die Verkleidung ein Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten nicht verhinderte. Der mittlere Ventilator, welcher einen Teil der Kältemaschinen bildet und sich im Kältemaschineneraum über den Kälteaggregaten befindet, stellt eine Gefahrenstelle dar. Diese Gefahrenstelle war zwar durch ein Gitter "gesichert", die Öffnungsweite betrug jedoch ca 30 mm, obwohl der Sicherheitsabstand geringer als 200 mm (nur wenige Zentimeter) war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1) § 95 Abs 7 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl Nr 265/51, idgF iVm § 31 Abs 2 lit p und §§ 33 Abs 1 lit a Z 10 und § 33 Abs 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl Nr 234/1972 idgF

2) § 31 Abs 2 lit p Arbeitnehmerschutzgesetz iVm a) § 21 Abs 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl Nr 218/83, idgF b) § 34 Abs 4 AAV, idgF c) § 34 Abs 7 iVm § 33 Abs 3 AAV, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von ad 1) S 2.000,--, ad 2)a) S 4.000,--, ad 2)b) S 3.000,--, ad 2)c) S 4.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von ad 1) 2 Tagen, ad 2)a) 4 Tagen, ad 2)b) 3 Tagen, ad 2)c) 4 Tagen, gemäß § 31 Abs 2 lit p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl Nr 234/1972 idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 1.300,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher S 14.300,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

In der dagegen erhobenen Berufung wird im wesentlichen folgendes

ausgeführt:

"ad 1. und 2. zur Verantwortlichkeit:

Ich habe vorgebracht, daß mich für die gegenständliche Beanstandung keine Verantwortlichkeit trifft. Es sind verantwortlich Beauftragte bestellt worden, die auch dem Arbeitsinspektorat angezeigt wurden.

Ich bin Vorstandsdirektor der M-AG und trage somit für den Gesamtkonzern Verantwortung.

Ich habe eine taugliche Organisation geschafft, die die Einhaltung von Verfahrensvorschriften, insbesondere auch die Arbeitnehmerschutzvorschriften, sicherstellt.

In jeder Filiale ist ein Filialleiter bestellt, der tauglich anordnungsbefugt und entsprechend ausgebildet ist.

Es handelt sich dabei um gewerbescheinfähige Mitarbeiter. Diese werden durch Filialinspektoren regelmäßig überprüft und fällt in ihren Verantwortungsbereich auch die regelmäßige wiederkehrende Überprüfung von vorhandenen Maschinen und Geräten. In der gegenständlichen Filiale ist Frau Ra seit 1.9.1992 Filialleiterin. Die entsprechende Verantwortungsübernahme ist dem Magistrat der Stadt Wien bekannt. Die Verantwortungsübernahme wurde zur Geschäftszahl MBA 16-S/669/94 vorgelegt.

Zu dieser Alltagsverantwortung zählt natürlich auch, daß Ausgänge entsprechend freigehalten werden.

Es fallen daher die Punkte 1. und 2. im Vorhalten in den Verantwortungsbereich der Filialleiterin.

Daneben ist für Planung, Genehmigungserlegung und Besorgung der Baulichkeit oder Anschaffungen die Filialbauabteilung zuständig. Die Filialbauabteilung untersteht einem Abteilungsdirektor in der Person des Herrn Prok Franz Re, in dessen Kompetenz die übrigen Beanstandungen, als das Nichtverkleiden des Absaugerohrs die Beanstandungen bezüglich des Ventilators usw fallen. Beide Verantwortliche wurden dem Arbeitsinspektorat vor der Beanstandung bekanntgegeben.

Richtig ist, daß das Arbeitsinspektorat unserer Ansicht nach zu Unrecht die Ansicht vertreten hat, daß diese nicht bestellt werden könnten, und die Anzeige deshalb zurückgewiesen hat. Bei der hohen Einflußnahme des Filialleiters und den hohen einzelnen Verantwortungsbereichen des Filialleiters handelt es sich sicher um einen leitenden Angestellten, dem eine entsprechende Verantwortung übertragen werden kann. Unzweifelhaft trifft dies auch auf den Leiter einer eigenen Fachabteilung, der mit Prokura ausgestattet ist, zu. Dieser ist leitender Angestellter, zumindest der zweiten Ebene. Ohne jede weitere Begründung unterstellt das MBA 16, trotz ausführlichem gegenteiligen Vorbringen, daß eine ordnungsgemäße Anzeige an das Arbeitsinspektorat nicht erfolgt sei. Dies wird nach wie vor bestritten.

Beweis: Reinhard D, pA Rechtsabteilung M-AG, M-Gasse, Wien. Selbst wenn man von einer nicht oder nicht ordnungsgemäßen Anzeige ausginge, mißversteht das MBA 16 den Zweck der Norm, die die Anzeige des verantwortlichen Beauftragten den Nachweis einer Zustimmung vom Arbeitsinspektorat vorsieht.

Die Norm hat den Zweck, daß es dem Arbeitsinspektorat möglich sein soll, festzustellen, wer die Verantwortung konkret übernommen hat. Gerade im Bereich der M-AG ist aber die Verantwortung, insbesondere des Leiters der Bauabteilung, seit vielen Jahren, dem Arbeitsinspektorat bekannt, sodaß es in diesem Fall auf eine formelle Bekanntgabe gar nicht ankäme, weil die Anzeigenlegung ohnehin erfüllt ist, und der Magistrat der Stadt Wien, insbesondere das MBA 16 ebenso wie das Arbeitsinspektorat, diese Verantwortung und Verantwortlichkeitsübernahme seit langem kennt. Das MBA 16 mißversteht offensichtlich die Formulierung der "möglichen Kenntnisnahme", die natürlich nicht bedeuten soll, daß das Arbeitsinspektorates "möglicherweise" zur Kenntnis nimmt, sondern die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, und nimmt dies als einzige Begründung für seine Gesetzesauslegung in die Bescheidbegründung auf.

Daß es sich bei vollausgebildeten Lebensmittelkaufleuten bzw bei einem vollausgebildeten Techniker um nicht taugliche Personen handeln soll, begründet das Bezirksamt nicht näher, wenn es meint, es hätte der Beschuldigte "eben geeignete auswählen müssen". Es handelt sich dabei um hochqualifizierte Personen, die sicher geeignete Personen sind.

Daß die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften ständig nicht durch eine Einzelperson, nicht bei einem bundesweit agierendem Handelbetrieb mit einer Vielzahl von Filialen, durchgeführt werden kann, gesteht auch das MBA 16 zu.

Zu den Beanstandungen im einzelnen:

ad 1. Nahfördermittel:

Ohne jede Deckung - im Akt - oder durch eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorates - oder eines technischen Sachverständigen - vermeint das MBA aus der Formulierung, daß das Übersteigen von Nahfördermitteln verboten sei, wissen zu können, daß es sich auch um kleine Anlagen handeln kann, was nicht leicht nachvollziehbar ist. Es sei nur darauf verwiesen, daß etwa auch das Mitfahren auf der Anlage verboten ist. Dabei kann es sich keinesfalls um kleine Anlagen handeln.

Natürlich könnten theoretisch auch Großanlagen "überschritten" werden.

Gerade die regelmäßige Überprüfung setzt eine gewisse gefährliche Anlage voraus, was bei einem Flaschen-Rückgabe-Automaten tatsächlich nicht behauptet werden kann.

Hier die Normen des Nahfördermittels heranzuziehen, hieße den Sinn

des Gesetzes zu negieren.

ad 2a) Ausgänge:

Daß Ausgänge ganz kurzfristig verstellt sind, kann von mir gar nicht verhindert werden. Es gibt grundsätzliche Anweisungen, daß die Ausgänge freizuhalten sind. Daß es aber vorübergehende ganz kurze Verstellungen eines Ausganges in einer von mehreren hundert Betriebsstätten gibt, kann mir aber nicht als Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, dies hieße den Fahrlässigkeitsmaßstab ins Unerträgliche zu übersteigern.

ad 2b) Wellenende:

Auch ein kurzfristiges Herausarbeiten eines Wellenendes, daß das MBA als möglich sieht, um wenige Zentimeter, kann nicht von meiner Kontrolle in jeder Filiale umfaßt sein, weil ich ja dann alltäglich nachmessen müßte. Es hat ja auch noch nicht ähnliche Schwierigkeiten gegeben, sodaß ich natürlich davon ausgehen kann, daß ausreichend technische Vorkehrungen getroffen sind, um ein Herausarbeiten zu vermeiden. Daß kurzfristig in Filialen Defekte auftreten können, kann aber auch das beste und bewährteste Kontrollsystem kaum verhindern.

ad 2c) Ventilatoren:

Bezüglich der Schutzvorrichtung von Ventilatoren geht das MBA ohne jede Deckung im Akt davon aus, daß es sich um einen Konstruktionsfehler gehandelt hat.

Das MBA begründet nicht näher, warum es der Meinung sei, es müßte ein Konstruktionsmangel vorliegen, und ist dies für mich auch nicht nachvollziehbar. Es behaupten etwa auch nicht die Fachbeamten des Arbeitsinspektorates einen Konstruktionsmangel. Läge aber ein solcher Konstruktionsmangel vor, so kann ich wohl bei renomierten Fachfirmen, die diese Geräte anliefern, nicht damit rechnen, daß diese ein nicht der AAV entsprechendes Gerät geliefert hätten, zumal es meines Wissens bundesweit in vielfacher Ausfertigung bei den verschiedensten Betrieben unbeanstandet in Verwendung steht.

Daß eine Änderung im Rahmen des Wartungsvertrages überprüft und behoben werden müßte, ergibt sich bei den beauftragten Fachfirmen von selbst.

Ich beantrage zum gesamten Vorbringen die Einvernahme des Franz Re, pA M-AG, Bauabteilung, Wien, S-gasse.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher das MBA das Verfahren gegen mich einzustellen gehabt. Es liegt weder Verantwortlichkeit noch Verschulden oder Fahrlässigkeit vor. Ich habe alles unternommen, um Verwaltungsverstößen vorzubeugen. Es trifft mich auch hier kein Verschulden."

Im Berufungsverfahren nahm vorerst das Arbeitsinspektorat für den

2. Aufsichtsbezirk zu den Ausführungen des Berufungswerbers Stellung wie folgt:

"Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl 91/19/0134 klargelegt, daß Filialleiter von größeren Handelsketten keine "leitenden Angestellten sind, da die Einflußnahme auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens nur von marginaler Bedeutung ist.

Weiters führt § 23 Abs 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl Nr

27/1993 aus: "... die Bestellung von verantwortlich Beauftragten

... wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen

Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist."

Entgegen den äußerst umfangreichen Ausführungen des Berufungswerbers langten vor dem Tatzeitpunkt beim zuständigen Arbeitsinspektorat (AI für den 2. Aufsichtsbezirk) keine derartigen Meldungen ein.

Weiters führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 8. Juli 1991, Zl 91/19/0086 aus, daß die Schaffung eines Kontrollsystems, wobei der jeweils übergeordnete den unmittelbar untergeordneten Verantwortungsträger auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften kontrolliert, für einen Entlastungsbeweis des Arbeitgebers nicht ausreichend ist. Um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, bedarf es der Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung. Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, wieviel Kontrollinstanzen vorliegen, stets selbst eine Kontrolltätigkeit auszuüben.

ad 1. Nahfördermittel: § 95 (7) Allg Dienstnehmerschutzverordnung enthält keinerlei Einschränkungen auf "Großanlagen". Auch bei "kleinen Anlagen" sind Gefährdungen nicht auszuschließen (Defekte, Scher- und Quetschstellen, etc).

ad 2. Ausgänge: Die geg Türe war mit einem Vorhängeschloß versperrt und es war kein Schlüssel vorhanden. Wieso der Berufungswerber daher von vorübergehenden (?) ganz kurzen (?) Verstellungen (???) spricht, kann hieramts nicht nachvollzogen werden.

ad 2 b. Wellenende: Auf die ha Stellungnahme vom 2. Mai 1994, Zl 1160/34-2/94 wird hingewiesen.

ad 2 c. Ventilatoren: Wurde schon mit Schreiben vom 4. März 1993, Zl 0680/256-2/93 beanstandet."

Diese Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis übermittelt, der dazu mit Schreiben vom 27.12.1994 folgende Äußerung abgab:

"In der außen rubrizierten Rechtssache legt der Beschuldigte vor eine Bestätigung der Rechtsabteilung der M-AG, daß konzernintern im Vorstand Werner Z für die gegenständlichen Beanstandungen verantwortlich wäre, gegen den ein Parallelverfahren eingeleitet ist.

Das Arbeitsinspektorat selbst verweist darauf, daß bei ihm eine Meldung über bestellte Verantwortliche iSd ArbG eingegangen ist, das Arbeitsinspektorat wird aufzufordern sein, diese Meldung vorzulegen und zu begründen, warum es der Meinung ist, daß die dort genannten Personen nicht als verantwortlich Beauftragte bestellt werden können.

Richtig ist, daß das Arbeitsinspektorat diese Ansicht vertreten hat, jedoch die Beurteilung, ob die Anzeige ausreichend war oder nicht wohl Aufgabe der Behörde und nicht des Arbeitsinspektorates ist, sodaß allein aus der Mitteilung des Arbeitsinspektorates, daß das Arbeitsinspektorat der Ansicht sei, es würden keine tauglichen Personen zu verantwortlich Beauftragten bestellt, noch nicht geschlossen werden kann, daß die Anzeige nicht dennoch gültig ist und wäre wohl erst dann möglich, wenn die Rechtsansicht des Arbeitsinspektorates durch die Behörde bestätigt wird. Zu den übrigen Punkten verweisen wir auf das bisherige Vorbringen und halten unsere Anträge vollinhaltlich aufrecht."

Diese Äußerung ergänzte der Berufungswerber mit Stellungnahme vom 21.2.1995 wie folgt.

"In Ergänzung zu unserer Stellungnahme vom 27.12.1994 erstatten wir nachstehendes Vorbringen.

Das Arbeitsinspektorat wirft vor, daß die Türe mit einem Vorgängeschloß versperrt war.

Woraus das Arbeitsinspektorat schließt, daß kein Schlüssel vorhanden ist, ist für mich nicht erklärlich.

An sich sind die Vorhängeschlösser dafür gedacht, um außerhalb der Geschäftszeiten eine ansich nicht versperrbare Türe zusperren zu können.

Mit Geschäftseröffnung ist das Vorhängeschloß natürlich zu entfernen.

Wir hoffen damit für das Arbeitsinspektorat die Kurzfristigkeit des Verstoßes nachvollziehbar gemacht zu haben.

Ich kann heute natürlich nicht mehr nachvollziehen, warum an diesem Tag der Marktleiter das Schloß nicht entfernt hat. Im übrigen verweisen wir darauf, daß das Geschäft über deutlich mehr Ausgänge verfügt, als an sich vorgeschrieben ist, es ist nicht nur neben der versperrt vorgefundenen Türe eine weitere Türe, darüber hinaus eine Türe beim Windfang, eine Türe im Bereich des Büros und eine weitere Türe im hinteren Bereich des Geschäftes. Im gesamten deutlich mehr an Breite als für Fluchtwege vorschreibbar wäre.

Beweis: Bestandsplan."

2. Am 25.10.1995 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk teilnahmen und in der Herr Reinhard D und Herr Franz Re als Zeugen einvernommen wurden.

Herr Reinhard D sagte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme folgendes aus:

"Herr Z ist nach der Geschäftsordnung zuständig für den Verkauf und für den Einkauf der Waren sowie für die Personalabteilung, die Bauabteilung, die Expansionsabteilung. Aus diesem Aufgabenbereich ergibt sich, daß Z für den Filialbetrieb zuständig ist. Der Aufgabenbereich des H ist aufgrund der Geschäftsordnung im administrativen Bereich, dh zB Buchhaltung, Rechtsabteilung ua zugeordnet.

Die M-AG hat dzt etwa 350 Filialen. Wenn ein neuer Filialleiter bestellt wird, dann wird er auch unter einem zum verantwortlichen Beauftragten bestellt. Die schriftliche Mitteilung samt Zustimmungserklärung des Filialleiters wird unverzüglich dem zuständigen AI von der Personalabteilung übermittelt. Ich gehe davon aus, daß auch im gegenständlichen Fall, also im Falle der Bestellung der Frau Monika Ra zur Leiterin der Filiale in Wien, W-straße, die Personalabteilung diese Vorgangsweise eingehalten hat. Unterlagen über den diesbezüglichen Schriftverkehr mit dem AI habe ich nicht bei mir. Mir ist kein Fall bekannt, daß die Verständigung des AI nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Es ist das Merkblatt zur Filialführung als geeignetes Instrument, die Verantwortung gemäß § 9 VStG zu übertragen, vom VwGH mehrfach anerkannt worden.

Über Befragen des Vertreters des AI:

Auf die Frage, ob ich weiß, wohin die Anzeigen über die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gegangen sind, antworte ich, daß ich das nicht weiß. Ich gehe aber davon aus, daß sie an das zuständige AI gegangen sind."

Zu dieser Zeugenaussage führte der Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk aus, daß das Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk vom Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk mit Schreiben vom 27.1.1994 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, daß ua die M-AG dem Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk die Bestellung einer Vielzahl von Filialleitern, Marktleitern bzw deren Stellvertreter sowie von Leitern der Frischfleischabteilungen zu verantwortlichen Beauftragten bekanntgegeben habe (eine Kopie dieser Mitteilung wurde vom Vertreter des Arbeitsinspektorates dem Verhandlungsleiter übergeben und von diesem zum Akt genommen); aus diesem Schreiben gehe auch hervor, daß nach Ansicht des Arbeitsinspektorates für den 3. Aufsichtsbezirk die in diesem Zusammenhang übermittelten Formblätter teilweise nicht eindeutig hinsichtlich der Zuordnung der einzelnen Personen zu den einzelnen Betriebsstätten seien und auch nicht alle zur Bearbeitung erforderlichen Angaben enthielten; er weise nochmals ausdrücklich darauf hin, daß diese Mitteilung des Arbeitsinspektorates für den

3. Aufsichtsbezirk erst nach dem Tatzeitraum (30.11.1993) beim zuständigen Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk eingelangt sei.

Herr Franz Re sagte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme folgendes aus:

"Zu dem Punkt betreffend Vorstehen einer Welle um ca 8 cm aus dem Absaugrohr führe ich aus, daß dieses Absaugrohr meines Wissens nach vor etwa 10 Jahren installiert worden ist. Es gab bis zu dieser Überprüfung am 30.11.1993 durch das AI keinerlei Beanstandungen bezüglich dieser Welle.

Über Befragen des BwV:

Wenn ich mit dem Begriff "Absaugungsrohr" konfrontiert werde, führe ich dazu aus, daß ich darunter ein Rohr verstehe, in welches ein Rohrventilator eingebaut ist und das Rohr bis in Bodennähe führt.

Wenn mir das vom AI angefertigte Foto über dieses beanstandete Rohr vorgelegt wird, führe ich dazu aus, daß es sich um die Gesamtentlüftung des Kühlmaschinenraumes handelt. Bei diesem Gerät handelt es sich um einen Radialkondensator. Dieses Gerät ist mit einem Rohr, nämlich mit einem Absaugungsrohr, verbunden. Zwischen diesem Gerät und dem Absaugungsrohr ist noch eine Stoffmanschette dazwischengeschaltet. Dieses Gerät hat mit dem von mir eingangs beschriebenen Absaugungsrohr nichts zu tun.

Über Befragen des Vertreter des AI:

Das beanstandete Gerät, welches in der Anlastung mit Absaugungsrohr umschrieben ist, wird im Durchschnitt 12-14 Stunden täglich eingeschaltet.

Auf die Frage, welche anderen mechanischen Lüftungseinrichtungen in diesem Kältemaschinenraum vorhanden sind, antworte ich, daß ich das nicht weiß, weil ich den Kältemaschinenraum nicht betreten habe.

Bezüglich der Anlastung betreffend den hinteren Ventilator im Kältemaschinenraum führe ich folgendes aus:

Bei Betrachtung der beiden vom AI angefertigten Fotos (das erste Foto betreffend das herausstehende Wellenende beim "Absaugungsrohr" und das zweite Foto betreffend beim beanstandeten Ventilator) führe ich aus, daß meiner Einschätzung nach es diesen Ventilator etwa 10 Jahre gibt.

Über Befragen des BwV:

Auf die Frage, ob es für diesen Ventilator einen Wartungsvertrag gibt, führe ich aus, daß es für die Gesamtanlage einen mündlichen Wartungsvertrag mit dem Unternehmen M gibt. Gerade diese Filiale wird - aufgrund des Alters der Anlage - zumindest dreimal im Monat von diesem Wartungsunternehmen überprüft. Der Wartungsauftrag enthält auch die Vereinbarung, daß das Wartungsunternehmen die Anlage auch auf Einhaltung der Sicherheitsvorschriften - diese Vereinbarung ist allgemein gehalten - überprüft und allfällige Mängel dem Unternehmen M-AG unverzüglich bekanntgibt."

Der Vertreter des Berufungswerbers ersuchte um eine Frist von drei Wochen, um zum neuen Sachverhaltsvorbringen des Vertreters des Arbeitsinspektorates eine Stellungnahme abgeben zu können. Zum Anlastungspunkt 2)b) führte er aus, daß diesbezüglich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht präzise genug sei, zumal beim Vorhalt des Absaugungsrohres nicht genau genug umschrieben werde, um welches es sich handle und wo an welcher Stelle es angebracht sei, sodaß sogar dem hier nun erschienenen fachkundigen Zeugen (Herrn Franz Re) eine Verwechslung unterlaufen sei. Zum Anlastungspunkt 2)c) (Ventilator) verweise er auf die Häufigkeit der Wartung und die von der Wartungsfirma durchgeführten Sicherheitskontrollen hin, weshalb kein Verschulden

-

selbst im Hinblick auf die strengen Voraussetzungen des § 5 VStG

-

vorliege.

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirks führte aus, daß seiner Meinung nach die Anlastung zu Spruchpunkt 2)b) ausreichend konkretisiert sei; die Aussagen des Zeugen Franz Re seien zum gegenständlichen Punkt nicht zielführend, da er offensichtlich den gegenständlichen Aggregateraum nicht kenne; durch die genauen Angaben im Straferkenntnis bezüglich Öffnungsdurchmesser, Wellenlänge, herausragendes Stück der Welle, Ortsangabe Bodennähe, erscheine eine Verwechslung mit anderen Maschinen in diesem Raum nicht möglich. Das gegenständliche Rohr diene ganz offensichtlich der Entlüftung und sei somit die Differenzierung zwischen Absaugung und Entlüftung auch eine in der Technik nicht klar abgegrenzte Frage.

 3. Mit Schreiben vom 15.11.1995 gab der Berufungswerber folgende Äußerung ab:

"In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde dem Beschuldigten anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 25.10.1995 der Auftrag erteilt, ein Exemplar der Geschäftsordnung (welches die für die Entscheidung wesentlichen Teile enthält) vorzulegen und wurde weiters eine Frist zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Arbeitsinspektorates von drei Wochen eingeräumt.

Es wird nachstehende aufgetragene Äußerung erstattet.

 1) Auf die Durchführung der mündlichen Bescheidverkündung wird ausdrücklich nicht verzichtet und wird weiters die Wiederöffnung des Beweisverfahrens beantragt.

Mit Stellungnahme vom 27.12.1994 wurde dargelegt, daß konzernintern nicht der Beschuldigte, sondern Vorstandsdirektor Werner Z für die gegenständlichen Bestandungen verantwortlich wäre, gegen welchen ein Parallelverfahren eingeleitet ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, daß die Verantwortung nach § 9 Abs 1 VStG - wenn überhaupt, da eine Durchbrechung infolge einer Bestellung gemäß § 9 Abs 2 VStG stattfand - ausschließlich Direktor Z trifft. Zum Beweis hiefür wird die diesbezüglich relevante Geschäftsordnung für den Vorstand der M-Aktiengesellschaft vorgelegt.

Allein der Vollständigkeit halber wird nochmals dargelegt, daß dann, wenn mehrere physische Personen das Verwaltungsorgan bilden, alle die Verantwortung trifft, soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt (vgl Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5 RZ 773). Hat jedoch zB eine Person alles getan, um die sie treffenden Pflichten zu erfüllen, ist die Erfüllung durch die Tätigkeit oder die Untätigkeit anderer unterblieben, so ist diese Person nicht strafbar, wohl die übrigen (vgl dazu VwGH 10.7.1962, Zl 914/61). Gerade solch ein Fall liegt vor. Der beiliegenden Geschäftsordnung ist zu entnehmen, daß der Beschuldigte für Aufgabenbereiche wie "Rechts- und Liegenschaftswesen, Controlling, Finanz- und Rechnungswesen, aber auch Koordination der Informationssysteme" (vgl beiliegende Geschäftsordnung) zuständig ist. Die Personalhoheit über die einzelnen Filialen übt Vorstandsdirektor Ziegel gemeinsam mit seinen Inspektoren aus und ist dieser für die genannten Verstöße veranwortlich. Im gegenständlichen Fall ist ein Verschulden nicht zu Lasten des Beschuldigten zu vermuten. § 9 VStG regelt nämlich nur, wer als Subjekt der Übertretung zu betrachten ist und ändert diese Bestimmung nichts an den Bestimmungen des § 5 VStG über die Schuldfrage (vgl zB VwGH 1.7.1930, Sl 16245a). Gerade im gegenständlichen Fall ist der Bedeutungsinhalt des § 5 VStG einer näheren Betrachtung zu unterziehen, zumal zwei Personen iSd § 9 Abs 1 VStG in ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu überprüfen sind.

Beweis: beiliegende Geschäftsordnung für den Vorstand der M-AG.

 2) Der guten Ordnung halber wird ergänzend und gerade in Erwiderung der Behauptungen des Arbeitsinspektorates darauf hingewiesen, daß die Verantwortlichkeit des Beschuldigten und auch die Verantwortlichkeit des Vorstandsdirektors Z durch die Bestellung verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG durchbrochen ist. Ein Filialleiter im Unternehmen der M-AG ist ein tauglicher verantwortlich Beauftragter iSd § 23 AI-Gesetzes. Er hat umfassende Anordnungskompetenzen und ist diese Frage, wie vom Arbeitsinspektorat selbst zugestanden wurde, bereits hinlänglich durch die neueste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl 94/02/0470 bestätigt worden.

Darüber hinaus wird aus anwaltlicher Vorsicht das Bestellungsdekret der Monika Ra nochmals vorgelegt.

Beweis: beiliegendes Bestellungsdekret der Monika Ra samt Verantwortungsübernahme.

 3) Soweit das Arbeitsinspektorat vorbringt, daß das gegenständliche Bestellungsdekret nicht übermittelt wurde und auf ein Schreiben des Arbeitsinspektorates des 3. Aufsichtsbezirkes verweist, welches erst nach dem Tatzeitraum beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt ist, wird festgehalten wie folgt:

Lange vor dem relevanten Tatzeitpunkt wurden die Verantwortungsübernahmen der Filialleiter und insbesondere auch der gegenständlichen Filialleiterin an das Arbeitsinspektorat übersandt. Das beiliegende Bestellungsdekret (es wird nur der Ordnung halber nochmals vorgelegt) wurde am 5.10.1993 dem Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk übermittelt. Das Arbeitsinspektorat hat genauso wie der Magistrat als eine Einheit zu gelten und ist festzuhalten, daß Säumigkeiten innerhalb des Arbeitsinspektorates nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen können. Die Übermittlung erfolgte zeitgerecht.

Darüber hinaus wird der Ordnung halber darauf hingewiesen, daß nunmehr alles in die Wege geleitet wurde, um derartige Versehen des Arbeitsinspektorates in Hinkunft zu verhindern und werden zur Erleichterung der Arbeitsweise des Arbeitsinspektorates nunmehr sämtliche bereits in der Vergangenheit an das Arbeitsinspektorat gerichtete Bestellungsdekrete der Filialleiter und Filialleiter-Stellvertreter durch den Beschuldigten den Arbeitsinspektoraten neuerlich (also nochmals) zur Verfügung gestellt.

Beweis: Frau S, Rechtsbüro, pA M-AG, J-Gasse, Wien; T, Personaldirektor, pA M-AG, J-Gasse, Wien.

Soweit in den Ausführungen des Arbeitsinspektorates für den 3.

Aufsichtsbezirk laut Schreiben vom 27. Jänner 1995 (richtig: 27.1.1994) festgehalten wurde, daß angeblich nicht sämtliche zur Bearbeitung erforderlichen Hinweise am Bestellungsdekret enthalten seien, ist dem zu entgegnen, daß laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestellungsdekrete in Form der Filialleitermerkblätter ausreichend zur Begründung der Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs 2 VStG sind. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des aus anwaltlicher Vorsicht beigelegten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Zl 91/19/0239 verwiesen, dem eindeutig folgendes zu entnehmen ist:

...

 4) Allein der guten Ordnung halber wird festgehalten, daß anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 25.10.1995 gerügt wurde, daß unter dem Anlastungspunkt 2.b. angelastet wird, daß sich im Kältemaschinenraum ein "Absaugrohr" befindet und soll sich darin in Bodennähe eine unverkleidete Öffnung mit cirka 30 cm Durchmesser befinden, in welcher eine Welle verläuft. Diese Welle ist cirka 30 cm lang und ragt noch 8 cm aus dem Absaugrohr heraus. Aus der Einvernahme des Franz Re hat sich ergeben, daß diesbezüglich die Tat im Hinblick auf § 44a Abs 1 Z 1 VStG nicht präzise genug umschrieben wurde.

Die diesbezügliche Rüge wird ausdrücklich aufrecht erhalten. Es wird nur der Ordnung halber darauf verwiesen, daß das diesbezügliche Vorbringen offenbar im Zuge der Beweisaufnahme erstattet wurde.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, daß beispielsweise auch die Anlastungen 2.a., 2.b., 2.c. nicht den Erfordernissen des Spruches iSd § 44a Abs 1 Z 1 VStG entspricht. Dies gilt insbesondere für den Ausspruch unter den Punkt 2.c. Dort wird ausgeführt, daß die Gefahrenstelle des mittleren Ventilators durch ein Gitter gesichert wurde, die bezughabende Öffnungsweite jedoch 30 cm betrug, obwohl der Sicherheitsabstand geringer als 200 mm (nur wenige cm) war.

Daraus ist nicht ersichtlich, an welcher Stelle am Ventilator das gegenständliche Gitter angebracht und von welcher Stelle aus Öffnungsweite und Sicherheitsabstand gemessen wurden. Die Tat hat iSd § 44a Abs 1 Z 1 VStG so hinreichend konkretisiert und individualisiert zu sein, daß diesbezüglich eine jederzeitige Überprüfbarkeit gegeben ist.

Diesen Anforderungen genügt der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht und liegt dieser Mangel bei den Anlastungspunkten 2.b. und 2.c., aber auch beim gesamten Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses vor.

Der Beschuldigte spricht sich ausdrücklich gegen eine allfällige Ergänzung des unter Punkt 2.a. enthaltenen Vorwurfes außerhalb der Verjährung und erst im Verfahren zweiter Instanz aus."

 4. Am 14.8.1996 wurde der Berufungsbescheid dann mündlich verkündet.

 5. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

 a) Zur Frage der Verantwortlichkeit:

Bei der Beurteilung des diesbezüglichen Vorbringens des Berufungswerbers ist von den Regelungen des § 9 VStG über die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen auszugehen. Nach dem Abs 1 dieses Paragraphen ist dafür strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind. Nach Abs 2 erster Satz sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle können für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung sind weiters unter den "zur Vertretung nach außen" Berufenen jene natürlichen Personen zu verstehen, die eine Befugnis haben, für die juristische Person zu handeln; bei einer Aktiengesellschaft also die Vorstandsmitglieder. Bilden mehrere physische Personen das Vertretungsorgan, so trifft die Verantwortung alle (siehe dazu etwa VwGH 12.10.1993, Zl 93/05/0219). Interne Aufgabenteilungen der Vorstandsmitglieder sind für die strafrechtliche Verantwortlichkeit jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft im Sinne des § 9 Abs 1 VStG irrelevant (so etwa VwGH 24.5.1993, Zl 92/10/0471).

Daß ein anderes Mitglied des Vorstandes (Herr Werner Z) im Sinne des § 9 Abs 2 erster Satz VStG zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der von der M-AG zu beachtenden Verwaltungsvorschriften betreffend Schutz der Arbeitnehmer bestellt worden sei, wird vom Berufungswerber nicht behauptet. Eine den Berufungswerber entlastende Berufung auf verantwortlich Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG hätte zur Voraussetzung, daß bis zum Tatzeitpunkt über die erfolgte Bestellung eine Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat vorgenommen worden wäre. § 26 Abs 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) normiert nämlich, daß vor dem 1.4.1993 erfolgte Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 bis 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht für die Übertretungen gelten, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurden, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 23 Abs 1 erfolgt; § 23 Abs 1 ArbIG bestimmt nun ausdrücklich, daß eine solche Bestellung erst rechtswirksam wird, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einen Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Im vorliegenden Fall liegen die zur Rede stehenden Bestellungen des Herrn Franz Re und der Frau Monika Ra zu verantwortlichen Beauftragten und deren Zustimmungserklärungen aus einer Zeit vor, die vor dem 1.4.1993 (Inkrafttreten der Novelle des ArbIG) liegt; diesbezüglich wurde - wie der Berufungswerber in seiner Äußerung vom 15.11.1995 selbst einräumt - am 5.10.1993 eine Mitteilung an das Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk gemacht. Das Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk hat mit Rundschreiben vom 27. Jänner 1994 ua das Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk davon in Kenntnis gesetzt, daß (ua) die M-AG dem Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk die Bestellung einer Vielzahl von Filialleitern, Marktleitern bzw deren Stellvertreter sowie von Leitern der Frischabteilungen zu verantwortlichen Beauftragten bekanntgegeben hat.

Damit steht aber fest, daß bei dem für den gegenständlichen Betrieb zuständigen Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk bis zum Tatzeitpunkt (30.11.1993) eine Meldung gemäß § 26 Abs 3 ArbIG nicht vorlag. Zu der vom Berufungswerber aufgestellten Behauptung, wonach das Arbeitsinspektorat genauso wie der Magistrat als eine Einheit zu gelten habe, ist zu erwidern, daß die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs 1 ArbIG ausdrücklich von einer schriftlichen Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat spricht.

Es steht außer Streit, daß der Berufungswerber im Tatzeitraum Vorstandsdirektor der M-AG gewesen ist, weshalb die Erstinstanz ihn zu Recht als Verantwortlichen für die Nichteinhaltung der gegenständlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften herangezogen hat.

 b) Zu den einzelnen Tatanlastungen:

Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 95 Abs 7 ADNSchV sind alle beanspruchten Teile von Nahförderungsmitteln mindestens einmal jährlich auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers ergibt sich aus den Bestimmungen des § 95 ADNSchV kein Anhaltspunkt dafür, daß Nahfördermittel erst ab einer bestimmten Größe überprüfungspflichtig sind. Auch bei kleinen Anlagen sind - wie das Arbeitsinspektorat zutreffend ausführte - Gefährdungen nicht auszuschließen.

Das Vorliegen des angelasteten Sachverhaltes wurde vom Berufungswerber nicht bestritten, weshalb der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung als verwirklicht anzusehen ist.

Zu Spruchpunkt 2)a):

Gemäß § 21 Abs 6 AAV müssen Ausgänge, solange sich Arbeitnehmer in

den Räumen aufhalten, jederzeit benützbar sein.

Aus dem gesamten Vorbringen des Berufungswerbers ergibt sich, daß auch hier das Vorliegen des diesbezüglich angelasteten Sachverhaltes nicht bestritten wird. Das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach im angefochtenen Straferkenntnis die Anlastung zu Spruchpunkt 2)a) nicht dem § 44a Z 1 VStG entspreche, ist zutreffend; allerdings hat dazu der Verhandlungsleiter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 25.10.1995 die Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 16.12.1993 in Ansehung des unter Spruchpunkt 2)a) enthaltenen Vorwurfs verlesen und dem Vertreter des Berufungswerbers vorgehalten, daß der in der Tatanlastung genannte Notausgang insofern nicht jederzeit benützbar gewesen sei, als die Türe durch ein Vorhängeschloß versperrt gewesen sei. Der Vertreter des Berufungswerbers wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches hinsichtlich dieser Tatanlastung eine Konkretisierung unter Bedachtnahme auf den soeben vorgehaltenen Sachverhalt vorgenommen werden würde. Wenn sich nun der Berufungswerber in seiner Äußerung vom 15.11.1995 ausdrücklich gegen eine Ergänzung des unter Spruchpunkt 2)a) enthaltenen Vorwurfes außerhalb der Verjährung und erst im Verfahren zweiter Instanz ausspricht, ist auf die im Verwaltungsstrafakt einliegende Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten vom 14. Februar 1994 zu verweisen, in der ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers nach Vorhalt der Anzeige des Arbeitsinspektorates um eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht hat. Diese Amtshandlung des Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk stellte eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG dar, weshalb die Berufungsbehörde berechtigt (sogar verpflichtet) war, die Tatumschreibung zu konkretisieren.

Zu Spruchpunkt 2)b):

Gemäß § 34 Abs 4 AAV müssen vorstehende Wellenenden verkleidet sein; dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die glatt und abgerundet sind oder nicht weiter als ein Viertel ihres Durchmessers vorstehen.

Zu dem oben wiedergegebenen Vorbringen des Vertreters des Berufungswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 25.10.1995, wonach der Spruch in Ansehung dieses Spruchpunktes nicht präzise genug sei, da beim Vorhalt des Absaugungsrohres nicht genau genug umschrieben werde, um welches es sich handle und wo und an welcher Stelle es angebracht sei (weshalb sogar dem fachkundigen Zeugen eine Verwechslung unterlaufen sei), ist zu erwidern, daß das gemäß § 44a Z 1 VStG an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes ist. Der vom Vertreter des Arbeitsinspektorates des 2. Aufsichtsbezirkes geäußerten Meinung, wonach die Aussagen des Zeugen (Herrn Franz Re) zu diesem Punkt nicht zielführend seien, da er den gegenständlichen Aggregateraum nicht kenne, wird beigepflichtet; auch nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erscheint durch die genauen Angaben über Öffnungsdurchmesser, Wellenlänge, herausragendes Stück der Welle, Ortsangabe Bodennähe in der Tatanlastung eine Verwechslung mit anderen Maschinen im Kältemaschinenraum nicht möglich.

Da der Berufungswerber aufgrund dieser Tatanlastung aber in der Lage war, auf diesen konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und auch davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, ist davon auszugehen, daß die gegenständliche Tatanlastung dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entspricht.

Zu Spruchpunkt 2)c):

Gemäß § 34 Abs 7 iVm § 33 Abs 3 AAV müssen bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzvorrichtungen die Schutzvorrichtungen unter Einhaltung der Sicherheitsabstände nach § 32 unmittelbar vor der Gefahrenstelle angeordnet sein. Gemäß § 32 beträgt der Sicherheitsabstand bei einer Öffnungsweite der Schutzvorrichtung von 30 mm mindestens 200 mm.

Zu der erstmals in der Äußerung des Berufungswerbers vom 15.11.1995 aufgestellten Behauptung, wonach die Tatanlastung zu diesem Spruchpunkt nicht den Erfordernissen des § 44a Abs 1 Z 1 VStG entspreche, weil daraus nicht ersichtlich sei, an welcher Stelle am Ventilator das gegenständliche Gitter angebracht und von welcher Stelle aus Öffnungsweite und Sicherheitsabstand gemessen worden seien, ist zu erwidern, daß die Tatanlastung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck bringt, daß bei der gegenständlichen Gefahrenquelle (des mittleren Ventilators) die Schutzvorrichtung (das Gitter mit einer Öffnungsweite von ca 30 mm) einen Sicherheitsabstand (von der Gefahrenquelle des mittleren Ventilators) von weniger als 200 mm (nämlich nur wenige cm) aufwies, weshalb auch hier die gegenständliche Tatanlastung dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entspricht.

 c) Zur Frage des Verschuldens:

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zweifelt nicht an der Richtigkeit des vom Berufungswerber geschilderten Kontrollsystems. Dennoch entspricht dieses Kontrollsystem nicht den Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof an ein effizientes, das Verschulden des Verantwortlichen ausschließendes Kontrollsystem stellt. So sind Behauptungen darüber, daß Überprüfungen laufend erfolgten, nicht geeignet, die für die Annahme einer Entlastungsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG erforderliche Beurteilung zu erlauben (vgl ua VwGH 6.11.1974, 1779/73), da ihnen nicht zu entnehmen ist, worin die Überprüfung bestanden haben soll (vgl VwGH 9.10.1979, 2762/78).

Wenn nun der Berufungswerber hinsichtlich der subjektiven Tatseite vorbringt, daß er durch die Einrichtung des in der Berufung dargelegten Kontrollsystems alle Maßnahmen getroffen habe, die mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erwarten ließen, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese ganz allgemein die Existenz eines Kontrollsystems im Betrieb behauptende Darstellung, ohne konkret darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im einzelnen, insbesondere in der gegenständlichen Betriebsanlage, funktionieren soll, zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht ausreichend und die subjektive Tatseite daher als erfüllt anzusehen ist, da diese allgemein gehaltenen Ausführungen lediglich auf zwar regelmäßig, jedoch nur stichprobenweise durchgeführte Kontrollen schließen lassen, die allerdings kein die verwaltungsstrafrechliche Verantwortlichkeit ausschließendes wirksames Kontrollsystem darstellen (vgl ua VwGH 18.10.1994, 93/04/0075), zumal diesen Ausführungen nicht zu entnehmen ist, daß und inwiefern der Berufungswerber ein der Einhaltung der gegenständlichen verletzten Rechtsvorschriften dienendes wirksames Vorgehen und entsprechende wirksame Kontrollen durchgeführt hätte. Auch die oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungswerbers sind so allgemein gehalten, daß sie die Annahme auf ein die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließendes wirksames Kontrollsystem nicht zu stützen vermögen, zumal auch diese Ausführungen beispielsweise keine Angaben darüber enthalten, worin die Überprüfungen des Berufungswerbers in der gegenständlichen Betriebsanlage bestanden haben. Dies wäre aber gerade im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung gewesen, zumal vom Arbeitsinspektorat in dieser Betriebsanlage schon gleichartige Verletzungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften festgestellt und der M-AG auch mit den Aufforderungen gemäß § 6 Abs 1 ArbIG 1974 vom 6.5.1991 und vom 4.3.1993 bekanntgegeben worden sind. So wird etwa in den vorgenannten Schreiben des Arbeitsinspektorates jedesmal auf § 95 ADNSchV hingewiesen, wonach Förderbänder mindestens einmal jährlich von einem Fachkundigen nachweislich überprüfen zu lassen sind (Spruchpunkt 1), und im Schreiben vom 4.3.1993 ua gerügt, daß der Notausgang zur W-straße bei der Überprüfung am 2.3.1993 nicht den Vorschriften des § 23 AAV entsprochen habe (Spruchpunkt 2)a).

Aus diesen Gründen war das Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen.

 d) Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des ASchG, der ADNSchV und der AAV dienen dem gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer. Deshalb war der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering. Bei der Strafzumessung wurde (wie schon von der Erstinstanz) das Ausmaß der Verletzung von dem gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer dienenden Vorschriften und das Ausmaß der damit verbundenen Verletzung des Interesses an einer Hintanhaltung einer Schädigung oder Gefährdung von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer berücksichtigt.

Daß die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen.

Bei der Strafbemessung war (wie schon von der Erstinstanz) die nach der Aktenlage anzunehmende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zur Tatzeit als mildernd zu werten.

Da der Berufungswerber Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterließ, waren diese zu schätzen. Aufgrund des Alters (Jahrgang 1943) und der beruflichen Stellung des Berufungswerbers (Vorstandsdirektor der M-AG) war von überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen, wobei allfällig bestehende Sorgepflichten nicht berücksichtigt werden konnten.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den für den vorliegenden Fall bis S 50.000,-- reichenden Strafsatz sind die verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und nicht zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und die verhängten Geldstrafen ohnehin im untersten Bereich der möglichen Höchststrafe festgesetzt wurden.

 6. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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