Im ArbIG geht es darum, daß Arbeitnehmer, die zum verantwortlich Beauftragten bestellt werden und damit dem Arbeitgeber die diesbezügliche Verantwortung abnehmen, im Sinne der grundsätzlichen Regelung des §9 Abs4 VStG auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis haben sollen, die es ihnen ermöglicht, Verstöße zu verhindern, für die sie verantwortlich gemacht werden können. Dies wird im Hinblick auf die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten für einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens ein Arbeitnehmer sein, der für diesen Bereich eine spezifische Leitungsfunktion ausübt. Hiefür ist es nicht erforderlich, daß ihm ein Einfluß auf die Unternehmensführung zukommt.