Ob der Beschuldigte eine Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft zur verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluß ist. Es liegt daher keine Verjährung vor, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs 2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach § 9 VStG begangen zu haben.
Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.9.1997, Zl. 96/04/0182-5, wonach die Beschwerde des Erwin Sirnik, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20.6.1996, Zl. KUVS-1288/7/95 als unbegründet abgewiesen wurde.