Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schopf über die Berufung des Herrn Ing Richard L, wohnhaft in Wien, G-gasse, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6/7 Bezirk, vom 11.3.1996, Zl MBA 6/7 - S/6/12453/93, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Ziffer 25 GewO 1994, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß dem Berufungswerber nur eine Verwaltungsübertretung zur Last liegt und die übertretene Norm lautet:
"§ 367 Ziffer 26 GewO 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl Nr 29/1993 iVm der mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 19.6.1992, MA 63 - L 386/91, vorgeschriebenen Auflage."
Für diese Verwaltungsübertretung wird eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage verhängt. Die Strafsanktionsnorm lautet: § 367 Einleitungssatz GewO 1973 idF Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl Nr 29/1993.
Der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag wird mit S 1.000,-- festgesetzt.
Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:
"Sie haben es als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, M-gasse zu verantworten, daß Sie die gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung im rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 19. Juni 1992, Zl MA 63 - L 386/91, vorgeschriebene Auflage, wonach der Kran nur werktags von 8.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden darf, insoferne nicht eingehalten haben, als der Kran an den nachstehend angeführten Werktagen schon vor 8.00 Uhr in Betrieb genommen wurde, nämlich am Freitag, den 17. September 1993 schon um 7.00 Uhr, Montag, den 20. September 1993 schon um 7.50 Uhr, Dienstag, den 21. September 1993 schon um
7.40 Uhr, Mittwoch, den 22. September 1993 schon um 7.09 Uhr, Dienstag, den 28. September 1993 schon um 7.10 Uhr, Montag, den 4. Oktober 1993 schon um 7.35 Uhr, Mittwoch, den 13. Oktober 1993 schon um 7.50 Uhr, Freitag, den 15. Oktober 1993 schon um 6.30 Uhr, Montag, den 18. Oktober 1993 schon um 7.50 Uhr, Mittwoch, den 20. Oktober 1993 schon um 6.15 Uhr, Freitag, den 22. Oktober 1993 schon um 6.45 Uhr, Dienstag, den 2. November 1993 schon um 6.40 Uhr, Mittwoch, den 3. November 1993 schon um 6.30 Uhr, Donnerstag, den 11. November 1993 schon um 7.00 Uhr, Freitag, den 12. November 1993 schon um 7.30 Uhr. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 367 Z 25 GewO 1994."
Wegen 15 Verwaltungsübertretungen wurden 15 Geldstrafen von je S 2.500,--, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1 Tag verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen zur Zahlung vorgeschrieben.
Innerhalb offener Frist erhob der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis eine Berufung, in welcher er unrichtige Tatsachenfeststellung infolge mangelhafter Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte und sich weiters auch gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen wendete. Der Berufungswerber beantragte, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge
1) das Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen,
2) in eventu das Straferkenntnis beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen,
3) jedenfalls die ausgesprochene Geldstrafe schuldangemessen herabsetzen.
Gemäß § 367 Ziffer 26 GewO 1973 idF Novelle 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Mit Berufungsbescheid vom 19.6.1992, MA 63 - L 386/91, wurde betreffend der Betriebsanlage Wien, M-gasse vom Amt der Wiener Landesregierung folgendes vorgeschrieben:
Lärmende Tätigkeiten in der Lagerhalle, wie das Fahren mit dem Gabelstapler und Hämmern, dürfen nur werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt werden (der Kran darf nur werktags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden).
Der gegenständliche Sachverhalt gelangte der Behörde auf Grund einer telefonischen Mitteilung des Richard S zur Kenntnis. Herr S machte dabei eine unzumutbare Lärmbelästigung durch die gegenständliche Betriebsanlage geltend. Herr S vermutete, der Lärm könne von der Entlüftungsanlage kommen. Weiters gab Herr S an, daß der Kran des Ing L vor 8.00 Uhr betrieben werde und gab dazu verschiedene Daten bekannt. In einer zeugenschaftlichen Einvernahme vom 3.5.1994 führte Herr S aus, die Betriebsanlage grenze an sein Wohnhaus unmittelbar an. Aus seiner Erfahrung her kenne er das Geräusch, das der Kran verursache. In der Betriebsanlage selbst würden auch andere lärmende Tätigkeiten durchgeführt. Im Betrieb sei eine Mulde vorhanden.
Die Behörde erster Instanz legte nun diese Angaben des Zeugen S ihrer Entscheidung zugrunde, und maß der Rechtfertigung des Beschuldigten, der Kran sei nicht außerhalb der Betriebszeiten betätigt worden, insbesondere sei die Betriebsanlage vor 6.30 Uhr gar nicht geöffnet gewesen, und es könne durch verschiedene Gutachten nachgewiesen werden, daß die Vorwürfe sachlich nicht gerechtfertigt wären, keine Relevanz bei.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien führte Herr Ing Herbert K aus, daß er im gegenständlichen Lager Lagerleiter sei und daß es seit es die Auflage für den Kran gäbe, beim Hauptschalter des Kranes beim Halleneingang eine Tafel gäbe, auf der darauf hingewiesen werde, daß der Kranbetrieb erst ab 8.00 Uhr erlaubt sei. Er selbst sei ab
6.30 Uhr am Lagerplatz. Er sei zwar nicht immer dort, in diesen Fällen werde er aber durch einen Stellvertreter vertreten. Nach seinem Wissen sei der Kran nie vor 8.00 Uhr betrieben worden. Beim Kran selbst handle es sich um einen Hallenkran, der an zwei Schienen an der Decke befestigt sei. Die Auflage für den Kran sei dadurch zustandegekommen, daß es Lärmmessungen gegeben hätte, weil der verursachte Lärm ursprünglich den Staplern zugeschrieben worden sei. Der Kran mache insoweit ein spezifisches Geräusch, als Metallrollen auf Stahlträgern rollten. Da er zu mehr als 80 % der in Rede stehenden Tage persönlich im Lager anwesend gewesen sei und von seinem Platz direkten Einblick in die Lagerhalle und somit auch direkte Sicht zum Kran gehabt hätte, hätte er bemerkt, wenn dieser schon vor 8.00 Uhr in Betrieb genommen worden wäre. An den Tagen, an denen er dort anwesend gewesen sei, sei der Kran sicher nicht in Betrieb gewesen.
Herr Richard S gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich befragt an, vom Deckenkran werde kein Lärm verursacht, sondern sei die Inbetriebnahme durch Körperschall wahrzunehmen. Die Weiterleitung erfolge über die Feuermauer. Es seien Vibrationen zu spüren und anhand der Glasvitrine auch zu sehen gewesen. Die Entlüftungsanlage habe damals Lärm verursacht aber keine Vibrationen. Weiters gab der Zeuge an, daß er den Kran vor dem Anruf am 23.11.1993 auch gesehen und von Herrn K erfahren habe, daß es sich um einen Deckenkran handle. Daß die Vibrationen vom Kran ausgängen, sei für ihn eindeutig gewesen. Herr K habe ihm die Funktion des Krans gezeigt und er habe gesagt, diese Vibrationen übertrügen sich über die Feuermauer in die Wohnung. Wann Herr K ihm den Kran gezeigt habe, könne er nicht mehr angeben.
Insoweit sich nun der Berufungswerber gegen das Vorgehen der Behörde erster Instanz, die Angaben des Zeugen S ihrer Entscheidung zugrundezulegen, wendet, wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Zeuge S nochmals zu seinen Feststellungen unter Beiziehung des Beschuldigten befragt. Bei dieser Befragung stellte der Zeuge unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des § 289 StGB einvernommen fest, daß er sich hinsichtlich der Inbetriebnahme des Kranes nicht auf akustische sondern auf haptische Wahrnehmungen stützte. Nicht ein verursachter Lärm sondern die durch den Betrieb des Kranes verursachten Vibrationen waren dafür ausschlaggebend, daß der Zeuge von einer Inbetriebnahme des Kranes ausging. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungswerbers und die Vorlage der Gutachten haben sohin in Bezug auf die Feststellung des Sachverhaltes durch den Zeugen S keine entlastende Wirkung und waren im Hinblick auf die bestreitende Rechtfertigung des Berufungswerbers unbeachtlich. Allerdings ergibt sich aus dem vom Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren beigebrachten Gutachten des Dr Karl Sch, Zivilingenieur wie auch aus der Stellungnahme der Magistratsabteilung 22, Ing T vom 9.5.1994, daß der Zeuge in seinen Aufenthaltsräumlichkeiten die Inbetriebnahme des Kranes jedenfalls wahrnehmen konnte. Ob es sich bei den Immissionen um ein Ausmaß handelte, das geeignet war, die Nachbarn zu belästigen, ist für gegenständliches Verfahren ohne Relevanz. Der Zeuge S konnte jedenfalls schlüssig darstellen, wie er zu seiner Behauptung, der Deckenkran sei in Betrieb gewesen, kam und konnte seine Aussage auch durch die Befragung des Beschuldigten nicht in Zweifel gezogen werden. Auch in der abschließenden Stellungnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Zeugenaussage des Richard S in dieser Verhandlung nicht in Zweifel gezogen, sondern nur die Anträge, die bereits in der Berufung gestellt wurden, aufrechterhalten. Da der Zeuge die Inbetriebnahme des Kranes durch die verursachten Vibrationen wahrnehmen konnte, kommt dem Umstand, daß er von seiner Wohnung aus den Deckenkran nicht wahrnehmen konnte, keine weitere Bedeutung zu. Dem Zeugen, der bei seiner Aussage auch einen durchaus überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck vermittelte, konnte somit hinsichtlich seiner Wahrnehmungen Glauben geschenkt werden. Hinsichtlich der Aussage des Ing K ist festzustellen, daß sich dieser nicht dezitiert zu den in Rede stehenden Tagen äußerte, sondern daß er vermutete, daß der Kran zu den in Rede stehenden Tagen nicht vor 8.00 Uhr in Betrieb war. Dies wurde von ihm schlußgefolgert aus einer beim Halleneingang befindlichen Tafel und da er von seinem Platz aus direkten Einblick in die Lagerhalle gehabt hätte. Wenn auch der Zeuge zum Schluß seiner Aussage angab, an den Tagen, an denen er dort anwesend war, sei der Kran sicher nicht in Betrieb gewesen, so konnte er doch konkret die Tage, an denen er anwesend war, nicht nennen und war diese Aussage somit weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Daß der Zeuge den Kran tatsächlich ständig beobachtete bzw beständig an seinem Platz verblieben sei, wurde von ihm nicht behauptet.
Es konnte somit entsprechend der Wahrnehmungen des Zeugen S davon ausgegangen werden, daß zu den in Rede stehenden Tagen an den angegebenen Zeiten der Kran tatsächlich in Betrieb genommen wurde. Wenn der Berufungswerber hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens rügt, die Behörde hätte eine Einvernahme bei anderen Anrainern durchführen müssen, so ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Verpflichtung der Behörde besteht, auf den Verdacht hin, andere Personen könnten Wahrnehmungen zum Sachverhalt oder eben keine Wahrnehmungen gemacht haben, diese Personen auszuforschen und einzuvernehmen. Ein Ermittlungsfehler seitens der Behörde erster Instanz in diesem Punkt konnte in der Unterlassung dieses Erkundungsbeweises nicht erkannt werden.
Weiters rechtfertigt sich der Berufungswerber dahingehend, daß die Feststellung der Behörde erster Instanz, Herr Ing Herbert K könne nicht als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG angesehen werden, unzutreffend sei. Der Nachweis der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten sei von Ing K in der Einvernahme vom 19.4.1994 und in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 19.2.1996 erbracht worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde erster Instanz die Aussagen des Ing K dahingehend qualifizieren müssen, daß bereits vor der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretungen ein entsprechender Zustimmungsnachweis zur Bestellung des Ing K als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des VStG vorgelegen war. Er selbst könne daher nicht bestraft werden, weil ordnungsgemäß ein verantwortlicher Beauftragter bestellt war.
Vorweg war diesbezüglich die Frage zu klären, ob im Bereich des Gewerberechtes die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 und 4 VStG möglich ist.
Mit Erkenntnis vom 15.12.1987, 87/04/0087, 0090, Slg Nr 12590/A, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, daß die Gewerbeordnung mit den Bestimmungen des § 9 Abs 1 und § 370 Abs 2 GewO selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen träfe und somit für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsgesetzen normiere, § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar sei. Im Erkenntnis vom 23.11.1993, 93/04/0152, sprach der Gerichtshof folgendes aus:
"Mit Rücksicht auf diese Sondernormen des Gewerberechtes ist somit im Hinblick auf die im § 9 Abs 1 VStG normierte Subsidiarität für den Bereich des Gewerberechtes § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar. Nur dann, wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (allenfalls der nach § 9 Abs 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich" (vgl auch das Erkenntnis des VwGH vom 4. November 1983, Zl 83/04/0185).
Wie bereits dieser Entscheidung zu entnehmen ist, schließt der Verwaltungsgerichtshof eine Anwendbarkeit des § 9 Abs 2 in den Fällen, in denen die Ausübung des Gewerbes durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften erfolgt dann aus, wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde.
Die Frage, ob dann, wenn eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist (§ 9 Abs 3 VStG) eine Gewerbe ausübt, eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Bereich des Gewerberechtes möglich ist, wurde mit dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht endgültig beantwortet, das zuletzt zitierte Erkenntnis läßt es allerdings auch für diese Fälle offen, daß dann, wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, die physische Person oder der nach § 9 Abs 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.
In diesem Sinne erging auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.2.1992, 91/04/0300. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zu der durch den dortigen Beschwerdeführer als natürliche Person verwirklichten Übertretung nach § 367 Ziffer 15 GewO 1973 iVm einer nach § 52 Abs 4 leg cit erlassenen Verordnung unter Bezugnahme auf § 9 Abs 3 VStG ausgeführt, daß die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten nur dann zulässig ist, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt.
Da derartiges in diesem Beschwerdefall nicht geschehen war, bildete es keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde den Beschuldigten als Gewerbeinhaber wegen der in Rede stehenden Straftaten zur Verantwortung zog. Es ist somit davon auszugehen, daß in den Fällen, in denen ein Gewerbe von einer natürlichen Person ausgeübt wird und ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, die Bestimmung des § 9 Abs 2 VStG zur Anwendung gelangt. Im vorliegenden Fall wurde aber mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21.2.1996, UVS - 04/29/01040/94, rechtskräftig entschieden, daß Herr Ing Heribert K zu den in Rede stehenden Zeitpunkten nicht verantwortlicher Beauftragter für den gegenständlichen Betrieb war. Wenn auch grundsätzlich keine Bindungswirkung zwischen den Berufungsbescheiden der Unabhängigen Verwaltungssenate besteht, so ist doch festzustellen, daß die in dem zitierten Berufungsbescheid zum Ausdruck gebrachte Meinung, es gäbe keinen aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammenden Zustimmungsnachweis (vgl dazu das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.2.1992 sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.1.1987, Slg Nr 12.375/A) sowohl im Akteninhalt wie auch in der Rechtfertigung des Beschuldigten in vorliegender Berufung ihre Deckung findet.
Es war somit davon auszugehen, daß der Berufungswerber im vorliegenden Fall verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war. Es war aber zu prüfen, ob der Berufungswerber mit diesem Vorbringen glaubhaft gemacht hat, daß ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs 1 VStG). Zu dem nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG von einem Unternehmer, einem Arbeitgeber oder ebenso von einem nach § 9 Abs 1 VStG für eine juristische Person strafrechtlich Verantwortlichen anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es zwar nicht zuläßt, daß sich der Unternehmer bzw Arbeitgeber bzw strafrechtlich Verantwortliche aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt, es ihm vielmehr zugebilligt werden muß, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl VwGH vom 30.3.1982, Zl 81/11/0087, teilweise in Slg 10692/A = ZfVB 1983/3/1409; vom 12.12.1984, Zl 82/11/0380 = ZfVB 1985/4/1310). Nach der zitierten Rechtsprechung reicht allerdings die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus, vielmehr ist entscheidend, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgte.
Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hat der Berufungswerber aber weder in seiner Berufung, im vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erstattet. Von seiner Seite aus wurde zu einer wirksamen Kontrolle durch ihn überhaupt nichts vorgebracht. Lediglich wurde das Anbringen eines Schildes beim Kran vorgebracht, das Erteilen weitergehender Weisungen und entsprechende Kontrollen betreffend ihrer Einhaltung wurden aber weder behauptet noch dargestellt, noch wurde seitens des Berufungswerbers irgendetwas vorgebracht, was es der Behörde ermöglicht hätte, die Effizienz solcher Weisungen und eines allfälligen Kontrollsystems zu prüfen.
Der Berufungswerber hat somit nichts vorgebracht, was glaubhaft gemacht hätte, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf.
Gemäß § 22 VStG gilt im Verwaltungsstrafverfahren das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, daß für jedes Delikt eine eigene Strafe, bei einer Mehrheit von Delikten somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind.
Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht (ua) bei einem fortgesetzten Delikt (VwSlg 6932 A/1966).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH verst Sen vom 19.5.1980, Slg 10138/A sowie Erkenntnisse vom 22.2.1985, 85/18/0028, vom 16.4.1986, 84/11/0270 und vom 10.7.1987, 86/17/0017) ist unter einem fortgesetzten Delikt eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Ein fortgesetztes Delikt wird nicht etwa in jedem Augenblick neu begangen, vielmehr handelt es sich dabei um ein Delikt, weshalb tatbestandsmäßige Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind, solange der Täter nicht nach außen hin erkennbar seine deliktische Tätigkeit aufgegeben hat (VwGH 3.11.1981, 1211, 1725, 3523/80).
Die Nichteinhaltung der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage iSd § 367 Z 26 GewO 1973 ist, sofern mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stehen, als fortgesetztes Delikt zu werten (VwGH 10.9.1991, 88/04/0311). Zweifellos handelt es sich in den gegeständlichen Fällen um eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen.
Das Gesamtkonzept des Berufungswerbers ergibt sich schon daraus, daß es sich um einen Kran in einer Betriebsanlage handelt, und daß die Inbetriebnahme dieses Kranes bzw die Nichteinhaltung der für den Betrieb dieses Kranes vorgeschriebenen Betriebszeiten bereits Gegenstand eines vorangegangenen Administrativ- sowie eines den Berufungswerber treffenden Verwaltungsstrafverfahrens waren. Da der Berufungswerber trotz Kenntnis der Ergebnisse dieser Verfahren keine wirksamen Sicherungs- bzw Kontrollmaßnahmen setzte, somit in Kauf nahm, daß es weiterhin zu einer Mißachtung der vorgeschriebenen Betriebszeiten kam, kann am Vorliegen eines einheitlichen Willensentschlusses, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung verschiedener selbständiger Taten von den Fällen, wo nur eine einzige Tat vorliegt, herangezogen wird (ua Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.7.1987, 86/17/0017 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung), sohin nicht gezweifelt werden. Ein fortgesetztes Delikt kann nur dann mit einem einheitlichen "Gesamtvorsatz" begangen werden, wenn zumindest bedingter Vorsatz vorliegt (siehe ua VwGH 4.5.1990, 90/09/0013).
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) liegt dann vor, wenn der Täter den tatbildmäßigen Erfolg nicht bezweckt, er seinen Eintritt auch nicht als gewiß voraussieht, er ihn aber für möglich hält und sich damit abfindet.
Im vorliegenden Fall mußte der Berufungswerber auf Grund der vorangegangenen Verwaltungsverfahren, an deren Ende die Vorschreibung der gegenständlichen Auflage bzw eine rechtskräftige Bestrafung des Berufungswerbers wegen Nichteinhaltung gegenständlicher Auflage standen, den tatbildmäßigen Erfolg für möglich halten. Da der Berufungswerber offensichtlich jedwede Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung dieser Auflage unterließ und sich mit der (offensichtlich unkontrollierten) Lagerleitung durch Ing K begnügte, war in seinem Fall vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes auszugehen.
Ein noch erkennbarer zeitlicher Zusammenhang liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sind; der Zusammenhang muß sich demnach äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen (vgl VwGH 27.1.1981, Slg 10352/A und 5.7.1982, 3593/80).
Im gegenständlichen Fall wurden 15 Übertretungen im Zeitraum zwischen dem 17.9. und dem 12.11.1993, sohin innerhalb von 56 Tagen in regelmäßigen Abständen gesetzt, wobei innerhalb dieses Zeitraumes eine Unterbrechung von längstens 11 Tagen und im geringsten Fall einem Tag lag. Der zeitliche Zusammenhang ist daher jedenfalls gegeben.
Es waren somit die 15 Übertretungen zu einer Verwaltungsübertretung zusammenzufassen und dementsprechend eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Zur Frage der Verjährung ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe unter vielen VwGH vom 4.9.1992, 90/17/0426) zu verweisen, wonach bei einem fortgesetzten Delikt alle Einzelhandlungen von einem einheitlichen Entschluß des Täters, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, erfaßt sind und solcherart zusammen nicht nur eine einzige strafbare Handlung bilden, sondern auch die Verjährungsfrist für dieses eine Delikt - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen habe - erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, an dem dieses abgeschlossen worden wurde.
Die Verjährungsfrist des § 31 Abs 3 VStG ist somit im vorliegenden Fall erst mit Ablauf des 12.11.1996 zu sehen.
Der Berufung war somit in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis im Sinne obiger Ausführungen unter Abänderung des Spruches diesbezüglich zu bestätigen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse am Schutz der Anrainer und Nachbarn vor allfälligen Immissionen aus einer Betriebsanlage zur Unzeit in nicht unerheblichem Ausmaße geschädigt. Der objektive Unrechtsgehalt war im Hinblick auf die Vielzahl der verwirklichten Einzelhandlungen als erheblich anzusehen.
Wie obigen Ausführungen zu entnehmen war, war davon auszugehen, daß der Berufungswerber vorsätzlich handelte, weshalb sich auch das Verschulden als erheblich erwies.
Erschwerend lag dem Berufungswerber eine einschlägige Verwaltungsvormerkung zur Last.
Da der Berufungswerber trotz Aufforderung keine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen machte, waren diese von der Behörde zu schätzen. Angesichts des Alters und der beruflichen Stellung des Ing Richard L war von günstigen Einkommensverhältnissen, günstigen Vermögensverhältnissen und dem Bestehen allfälliger Sorgepflichten auszugehen.
Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe erweist sich angesichts dieser Strafzumessungsgründe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.