TE UVS Steiermark 1997/01/09 303.7-18/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.1997
beobachten
merken
Spruch

Spruchteil I.)

Zu GZ: UVS 303.7-18/95

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Gerhard Wittmann, Dr. Herbert Thaller und Dr. Wigbert Hütter über die Berufung des Herrn Hans B vertreten durch Dr. Josef P, Rechtsanwalt in K, gegen Punkt 1.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 06.06.1995, GZ.: 15.1 1994/3506, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen,

daß die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers aufgrund seiner Stellung als Komplementär der Hans B KG besteht, als Beschäftigungszeitraum des B Alexandru der 9.8.1994 zu gelten hat und, daß folgender Teilsatz des erstinstanzlichen Spruches zu entfallen hat: "und wurden beide am 9.8.1994 beim Verladen von mit Marmorsand gefüllten Säcken angetroffen."

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 500,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Spruchteil II.)

Zu GZ.: UVS 30.7-80/95

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Herbert Thaller über die Berufung des Herrn Hans B, vertreten durch Dr. Josef P, Rechtsanwalt in K, gegen Punkt 2.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 06.06.1995, GZ.: 15.1 1994/3506, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers aufgrund seiner Stellung als Komplementär der Hans B KG besteht, als Beschäftigungszeitraum des Ba Danut der 9.8.1994 zu gelten hat und, daß folgender Teilsatz des erstinstanzlichen Spruches zu entfallen hat: "und wurden beide am 9.8.1994 beim Verladen von mit Marmorsand gefüllten Säcken angetroffen."

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 500,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in der Höhe von S 20.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzarrest) und S 8.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzarrest) verhängt. Ihm wurde vorgeworfen, als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma Hans B KG mit dem Sitz in S 19, im Betrieb in G 93 den rumänischen Staatsangehörigen Ba Alexandru, geb. 05.02.1971, in der Zeit vom 10.07.1994 bis 09.08.1994 und den rumänischen Staatsangehörigen Ba Danut, geb. 18.10.1974, in der Zeit vom 03.08.1994 bis 09.08.1994 beschäftigt zu haben. Beide seien am 09.08.1994 beim Verladen von mit Marmorsand gefüllten Säcken angetroffen worden. Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Beweisergebnisse und der einschlägigen Verwaltungsvorschriften wird hinsichtlich der Strafhöhe ausgeführt, daß aufgrund der unterschiedlichen Dauer der Beschäftigung unterschiedliche Geldstrafen verhängt worden seien. Dabei sei die Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt und die Geldstrafe als tat- und schuldangemessen bewertet worden. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung werden nicht nur Verfahrensmängel der belangten Behörde geltend gemacht, sondern auch ausgeführt, daß der Berufungswerber zwar Komplementär der Hans B KG sei, sich jedoch seine Aktivitäten auf die handelsrechtliche Vertretung der Hans B KG beschränken. Er halte sich nur äußerst selten im Werksareal auf und habe seinen ständigen Wohnsitz in T (Gemeinde Bad St. L in Kärnten). Die Betriebsleitung im Werk Graden übe tatsächlich Hans B jun. aus. Inhaltlich wird ausgeführt, daß der Berufungswerber im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Beweise und Nachweise vorlegen werde, daß für den betreffenden Zeitraum nicht er, sondern eine andere Person als Verantwortlicher gemäß § 9 VStG anzusehen sei. Beim Betrieb der Hans B KG handle es sich um einen Bergbaubetrieb, der den Bestimmungen des Berggesetzes unterliege. Aufgrund der nach den §§ 150 ff und §§ 247 ff Berggesetz vorgeschriebenen Bestellung von Betriebsleitern bzw. Betriebsleiterstellvertretern sei die Verantwortung des Berufungswerbers für die strafgegenständlichen Übertretungen gemäß § 9 VStG auf Hans B jun. übertragen worden. Der Berufungswerber stellte daher die Anträge, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen oder nach Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides der belangten Behörde die neuerliche Bescheiderlassung aufzutragen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark beraumte eine öffentliche, mündliche Verhandlung an, in der neben den beiden Meldungslegern auch die Zeugen, Hans B jun. , Herta B, Ba Joan, Vasile G und Pavel P sowie der Berufungswerber einvernommen wurden. Aufgrund der Aussagen und den in der mündlichen Verhandlung dargestellten schriftlichen Unterlagen ergibt sich daher folgender als erwiesen angenommener Sachverhalt:

Die Hans B Kommanditgesellschaft hat ihren Sitz in S 19. Laut Handelsregisterauszug vom 02.08.1995 (Auszug mit historischen Daten) ist der persönlich haftende Gesellschafter des Betriebes der Berufungswerber. Er vertritt die Kommanditgesellschaft seit 01.01.1976 selbständig. Als Kommanditist scheint Herta B auf. Unternehmensgegenstand der Kommanditgesellschaft ist der Abbau und die Vermahlung von Calcit. Am Sitz des Unternehmens befindet sich der Steinbruch, die Vermahlung erfolgt im Werk in Graden. In beiden Betriebsteilen befindet sich jeweils ein Büro. Die Berghauptmannschaft Graz hat mit Schreiben vom 18.03.1992, welches an die Hans B KG zu Handen des Bergbauberechtigten Hans B sen., den Berufungswerber, gerichtet war, die von der Kommanditgesellschaft nach der Bestimmung des § 247 a Berggesetz 1975 als Betriebsleiter und Betriebsleiterstellvertreter für den Calcit-Steinbruch Scherzberg bekanntgegebenen Personen samt Aufgabenbereich und Befugnisse vorgemerkt. Demnach hat die Behörde als Betriebsleiter den Berufungswerber und als Betriebsleiterstellvertreter Hans B jun. anerkannt. Eine Verantwortungsübertragung, wonach der Berufungswerber seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung an eine dritte Person in der Form übertragen hat, daß diese dritte Person ausdrücklich und nachweislich zugestimmt hat, liegt nicht vor. Der Berufungswerber leitet die Verantwortlichkeit seines Sohnes für Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz aus der Funktion des Betriebsleiterstellvertreters (Meldung an die Bergbehörde) ab. Der Berufungswerber selbst lebt seit 10 Jahren in Kärnten, um den Betrieb selbst kümmert sich Hans B jun. Der Berufungswerber nimmt seine Funktion im Betrieb hinsichtlich Personalangelegenheiten nicht und sonst nur dann wahr, wenn es um Besprechungen, z.B. mit der Berghauptmannschaft, geht oder wenn es sich um Entscheidungen über größere Investitionen handelt. Der Berufungswerber selbst schaut nur gelegentlich in der Betriebsstätte in S bzw. im Werk in Graden vorbei.

Im August 1994 waren in der Kommanditgesellschaft ca. 16 Arbeitnehmer beschäftigt. Im Werk in Graden in der Tagschicht vier Arbeitnehmer: Ba Joan, Pavel P, Herr Pi und Herr St. Vasile G war in der Nachtschicht tätig. P befand sich in den ersten beiden Augustwochen 1994 auf Urlaub, St war den gesamten August 1994 krank. Es war nicht üblich, daß für kurzfristig ausfallende Arbeitskräfte Ersatzpersonal eingestellt wurde. Johann B jun. leitete den Betrieb, er stellte Personal ein und hatte auch das Recht Kündigungen auszusprechen. Herta B, die Gattin des Berufungswerbers war im Betrieb, und zwar am Werksgelände in Graden in der Buchhaltung tätig und erledigte die Schreibarbeiten. Dabei hielt sie sich vorwiegend im Büro auf, von dem aus das Werksgelände nur in einem eingeschränkten Bereich einsichtig war. Ihr sind im August 1994 keine Arbeitnehmer aufgefallen, die nicht ordnungsgemäß gemeldet gewesen waren. Es wird daher in freier Beweiswürdigung angenommen, daß die illegal Beschäftigten nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Am Werksgelände in Graden befindet sich eine Werkswohnung, welche von Joan Ba bewohnt wurde und eine Werkstatt.

Am 09.08.1994 fand aufgrund einer Anzeige eine Kontrolle durch Bedienstete des Arbeitsmarktservice der Landesstelle Steiermark, Ing. B und Mag. E statt. Dabei wurden am frühen Nachmittag insgesamt drei Ausländer dabei betreten, daß sie Verladetätigkeiten von in Plastikwürsten verpacktem Material vornahmen. Alle drei Ausländer waren rumänische Staatsangehörige, von ihnen sprach einer relativ gut Deutsch. Bei diesem handelte es sich um Joan Ba, bei dem sich erst im Laufe der Kontrolle herausstellte, daß es sich um einen legal beschäftigten Ausländer handelte. Die beiden anderen Ausländer, Ba Alexandru und Ba Danut hatten Dienstpässe und waren der Bruder bzw. der Cousin des Joan Ba. Die Daten der drei rumänischen Staatsangehörigen wurden niederschriftlich festgehalten und haben die beiden strafgegenständlichen Ausländer eigene Niederschriftsformulare ausgefüllt, die in ihrer Muttersprache vorformuliert waren. Während der Kontrolle wurde auch die Werkswohnung des Joan Ba in Einsicht genommen, sowie auch das Büro am Werksgelände aufgesucht. Bei der Kontrolle war jedenfalls Johann B jun. anwesend. Die Kontrollorgane konnten die Inhalte der Gespräche, welche sie mit Herta B und Johann B jun. geführt hatten, vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht wiedergeben. Nicht ermittelt werden konnte, ob die in den Niederschriften gemachten Angaben der Wahrheit entsprachen, und ob die gegenständlichen Ausländer schon Tage oder Wochen vor der Kontrolle für die Kommanditgesellschaft gearbeitet haben.

Aufgrund der Angaben in den Niederschriftsformularen, in welchen davon die Rede war, daß die beiden Ausländer bereits mehrere Tage für die B KG gearbeitet hatten, wurde die Anzeige erstattet und der angebliche Beschäftigungsbeginn errechnet.

Der so ermittelte Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen aus den Zeugenaussagen des Ing. B und des Mag. E, des Pavel P, des Vasile G, der Herta B und den Angaben des Berufungswerbers. Die Angaben des Joan Ba waren völlig unglaubwürdig, da sich seine Äußerungen vor der belangten Behörde mit denen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat überhaupt nicht deckten und auch im Widerspruch zur Aussage der Herta B waren; dies hinsichtlich der angeblichen Urlaubsreise des Joan Ba in sein Heimatland als auch hinsichtlich der von ihm angegebenen Nächtigung seiner Person und seiner Verwandten bei der Familie B.

Die Angaben des Johann B jun. waren nur teilweise glaubhaft. Unglaubwürdig erschien jedenfalls, daß er nicht mehr wußte, welchen Arbeitnehmern er den Auftrag zum Abladen gegeben hatte, insbesondere deshalb, weil er selbst bei der Kontrolle anwesend war. Zudem hatte er angegeben, alle Arbeitnehmer zu kennen, die im Betrieb beschäftigt waren. Dennoch konnte er erst durch Nachfrage des Berufungswerbervertreters die ungefähre Anzahl der Arbeitnehmer bekanntgeben, die im August 1994 im Betrieb beschäftigt waren.

Die Angaben der Herta B waren glaubhaft. Sie waren in sich nicht widersprüchlich und daher schlüssig. Die Angaben des Vasile G waren ebenfalls glaubhaft, sie waren aber für die Frage der Beschäftigung der strafgegenständlichen Ausländer nicht verwertbar, da er in der Nachtschicht gearbeitet hatte. Er hat zwar einmal Joan Ba mit dessen beiden Verwandten auf dem Werksgelände gesehen, als sie zur Werkswohnung fuhren, er konnte allerdings nicht angeben, ob alle drei auch dort genächtigt hatten. Von Erzählungen des Joan Ba wußte er allerdings von der strafgegenständlichen Kontrolle und daß seine Brüder bzw. sein Cousin infolgedessen Schwierigkeiten gehabt hätten. Er konnte allerdings keine näheren Angaben machen, welcher Art von Schwierigkeiten den illegal beschäftigten Ausländern zuteil geworden waren. Pavel P, der dem Unabhängige Verwaltungssenat einen durchaus glaubhaften Eindruck vermittelte, gab an, den legal beschäftigten Ba Joan zu kennen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befand er sich allerdings auf Urlaub und konnte bezüglich des Zeitraumes 01.08. bis 16.08. keine Angaben machen. Vor seinem Urlaubsantritt hatte er jedenfalls keinen der strafgegenständlichen Ausländer auf dem Werksgelände arbeiten gesehen. Zudem gab er an, die strafgegenständlichen Ausländer nicht zu kennen. Die Angabe des Pavel P machte daher jedenfalls Beweis dafür, daß die beiden strafgegenständlichen Ausländer vor August 1994 im Betrieb nicht gearbeitet hatten. Die Angaben der Kontrollorgane Ing. B und Mag. E waren glaubhaft. Beide hatten vor dem UVS ihre noch bestehenden Erinnerungen glaubhaft wiedergegeben. Sie konnten aber über die Tätigkeiten der betretenen Ausländer keine genauen Angaben mehr machen. Ing. B verwies dazu allerdings auf seine Angaben, welche er in der Niederschrift anläßlich der Kontrolle festgehalten hatte. Dabei hatte Ing. B alle drei rumänischen Staatsangehörigen beim Ver- bzw. Entladen angetroffen, wogegen Mag. E angab, daß einer der strafgegenständlichen Ausländer Entladetätigkeiten durchführte und der zweite strafgegenständliche Ausländer bei der Mischanlage angetroffen worden sei. Dennoch wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat in freier Beweiswürdigung angenommen, daß beide strafgegenständlichen Ausländer Verladetätigkeiten durchgeführt haben. Es ist dem Mag. E jedenfalls zugute zu halten, daß er den in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat anwesenden Joan Ba nicht wiedererkannt hatte, ebensowenig den Berufungswerber bzw. dessen Sohn. Es ist daher auch plausibel, daß der Zeuge Mag. E hinsichtlich der Zuordnung der Tätigkeiten der Ausländer diese untereinander verwechselt hatte, insbesondere deshalb, da sich erst im Laufe der Kontrolle herausstellte, daß Joan Ba als legal beschäftigter Arbeitnehmer auf dem Gelände aufhältig war. Es war daher jedenfalls die vor Ort vermerkte Tätigkeit des Verladens, welche in den Niederschriften zu allen drei Ausländern vermerkt wurde, glaubhaft. Die Rechtsbeurteilung ergibt:

Gemäß § 51 c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder, wenn im angefochtenen Bescheid eine S 10.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Es war sohin im strafgegenständlichen Fall zu Punkt 1.), in welchem eine Geldstrafe von S 20.000,-- wegen der Beschäftigung des Ba Alexandru verhängt worden war, eine Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates zuständig, hinsichtlich des Punkt 2.) des Straferkenntnisses ein Einzelmitglied. Gemäß § 51 f Abs 3 VStG wurden die beiden Verfahren miteinander verbunden und in einer gemeinsamen Verhandlung erörtert. Die Entscheidung wurde getrennt getroffen, die Begründung hat für beide Verfahren Gültigkeit. Der Berufungswerber bringt vor, er sei für die gegenständliche Verwaltungsübertretung deshalb nicht verantwortlich, weil er der Bergbehörde gegenüber einen Betriebsleiterstellvertreter gemeldet habe, der die Aufgaben des Betriebsleiters für die Abwesenheit des Betriebsleiters wahrnimmt, und die Bergbaubehörde dieser Namhaftmachung des Betriebsleiterstellvertreters zugestimmt habe.

Dem ist aber die Bestimmung des § 9 VStG entgegenzuhalten:

§ 9 VStG ("besondere Fälle der Verantwortlichkeit") lautet auszugsweise:

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist."

Grundsätzlich ist für eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit - um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall (Kommanditgesellschaft) - verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dies ist für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes der Arbeitgeber, bei der Kommanditgesellschaft der persönlich haftende Gesellschafter, der Komplementär der Kommanditgesellschaft. Aus dem Handelsregisterauszug ist bekannt, daß der Berufungswerber alleiniger Komplementär und alleiniger Vertretungsbefugter der Kommanditgesellschaft ist. Der Berufungswerber ist somit auch der zur Vertretung nach außen Berufene und somit verantwortlich. Es war daher der Halbsatz "sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, und soweit nicht verantwortlich Beauftragte bestellt sind" des § 9 Abs 1 VStG zu untersuchen und zu prüfen, ob aufgrund der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften das Ausländerbeschäftigungsgesetz anderes bestimmt bzw. zu untersuchen, ob verantwortlich Beauftragte bestellt wurden. Vorweg ist festzuhalten, daß das Ausländerbeschäftigungsgesetz in bezug auf die Verantwortlichkeit nichts anderes regelt. Dies bedeutet, daß der zur Vertretung nach außen Berufene auch für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich ist. Ein verantwortlich Beauftragter im Sinne des Abs 2 des § 9 VStG wurde aber nicht bestellt. Die der Bergbehörde gegenüber namhaft gemachte Funktion des Betriebsleiterstellvertreters hat zufolge der Bestimmungen des Berggesetzes (siehe dazu die Bestimmungen des § 105 ff und §§ 215, 247 a Abs 1 Berggesetz) nur Bedeutung hinsichtlich der Bestimmungen des Berggesetzes. Aus diesen geht jedoch keinesfalls hervor, daß der Betriebsleiter oder der Betriebsleiterstellvertreter auch für die Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - von der Bergbehörde - zu bestrafen sind. Sofern der Berufungswerber die Bestellung seines Sohnes zum Betriebsleiterstellvertreter als Bestellungsurkunde zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG interpretiert wissen will, ist

ihm entgegenzuhalten, daß diese Bestellung nicht jene Qualitäten aufweist, welche § 9 Abs 2 und 5 VStG fordert. Insbesondere ermangelte es dieser Bestellung einer nachweislichen Zustimmung des Bestellten.

Aufgrund der Verfolgung der richtigen Person war es daher auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat möglich, die Funktion des Berufungswerbers als Komplementär der Kommanditgesellschaft im Spruch des Bescheides auszubessern.

Gemäß § 3 Abs 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/75 i.d.g.F., darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/75 i.d.g.F., begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit zu Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer Z 1 lit a entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für welchen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein ausgestellt wurde. Bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern ist für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis S 240.000,-- zu verhängen.

Aus dem Sachverhalt ist bereits bekannt, daß die strafgegenständlichen Ausländer zumindestens am Kontrolltag, am 09.08.1994 im Betrieb des Berufungswerbers beschäftigt waren. Sie haben dort mit Willen und Wissen des Sohnes des Berufungswerbers Tätigkeiten zugunsten der Kommanditgesellschaft verrichtet. Es liegt daher diesbezüglich zumindestens ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor. Das Verschulden des Berufungswerbers liegt darin, daß er sich um seinen Betrieb nur mehr sporadisch gekümmert hat und die Betriebsleitung sowie die Aufnahme und die Kündigung von Arbeitnehmern seinem Sohn überlassen hat, ohne diesen in irgendeiner Form zu kontrollieren. Eine Kontrolle wurde vom Berufungswerber weder anläßlich der Berufungserhebung noch in seiner Parteieneinvernahme behauptet. Es liegt daher zumindestens grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor.

Hinsichtlich der Strafzumessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen von S 5.000,-- bis S 60.000,-- zur Anwendung kommt. Der Berufungswerber ist unbescholten. Die Beschäftigungsdauer betrug einen Tag, hinsichtlich der Entlohnung konnte nichts ermittelt werden, die Ausländer waren aber jedenfalls sozialversicherungsrechtlich nicht angemeldet (siehe Aussage der Herta B). Aufgrund der geringen Beschäftigungsdauer von einem Tag, der vorliegenden Unbescholtenheit des Berufungswerbers und des bei ihm eher geringen Verschuldens war lediglich die Mindeststrafe auszusprechen. Der Ersatzarrest mußte entsprechend angepaßt werden, um nicht zu große Unterschiede zwischen der verhängten Geldstrafe und dem Ersatzarrest aufkommen zu lassen. Das vom Berufungswerber angegebene Einkommen, seine Vermögens- und Familienverhältnisse (mtl. S 15.000,--, Grundbesitz im Ausmaß von 150 ha, 1 Wohnhaus in unbekannter Höhe, keine Sorgepflichten) hatten auf die Verhängung der Mindeststrafe keinen Einfluß.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Betriebsleiter Betriebsleiter-Stellvertreter Komplementär Verantwortlichkeit Geltungsbereich Bestellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten