RS UVS Niederösterreich 1996/05/30 Senat-WM-96-013

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Rechtssatz

Ist eine ausdrückliche Bestellung von verantwortlichen Beauftragten nach §9 Abs2 VStG nicht erfolgt, dann ist das Vorstandsmitglied einer AG strafrechtlich verantwortlich.

 

Der Umstand, daß für einzelne Geschäftsbereiche jeweils eigene Leiter bestellt wurden, die diesen Geschäftsbereich sodann selbstständig betreut haben, bewirkt für sich genommen noch nicht, daß der Beschuldigte somit für in diesen Bereichen begangene Verwaltungsübertretungen nicht mehr verantwortlich bzw. entschuldigt wäre. Die Schaffung einer geeigneten Anordnungsstruktur allein genügt diesbezüglich nämlich nicht, vielmehr hat der Verantwortliche auch ein geeignetes Kontrollsystem einzurichten, daß die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mit gutem Grund erwarten läßt. Die bloße Erteilung von Anordnungen bzw. Weisungen ist nicht ausreichend, wenn keine geeigneten Kontrollen ergriffen werden, um Übertretungen zu verhindern.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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