Im Falle der Nichteinhaltung einer gemäß § 2 Abs 2 des (Wiener) Gebrauchsabgabegesetzes 1966 auferlegten Verpflichtung ist verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG die Bestimmung des § 16 Abs 4 in Verbindung mit § 2 Abs 2 des (Wiener) Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl für Wien Nr 20, in der geltenden Fassung, sowie in Verbindung mit der jeweiligen bescheidmäßig vorgeschriebenen Bedingung, Befristung oder Auflage.