Gemäß § 370 Abs 2 GewO 1994 sind Geldstrafen gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt worden ist. Die strafrechtliche Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers endet jedoch nicht erst mit der Anzeige des Gewerbeinhabers über dessen Ausscheiden, wozu dieser verpflichtet ist, sondern bereits mit dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers aus dieser Funktion (VwGH 14.10.1983, 83/04/0069). Dies auch deshalb, da jemand nur für das verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein kann, was er wirksam zu beeinflussen in der Lage ist; eine Verantwortlichkeit darüber hinaus wäre wohl unsachlich und damit gleichheitswidrig (vgl. VfSlg. 10081/1984).
Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist somit nur für jene Sachverhalte verantwortlich, die sich in der Zeit zwischen dem Wirksamwerden seiner Bestellung zum Geschäftsführer (Genehmigung bzw. ordnungsgemäße Anzeige und Kenntnisnahme) und dem Zeitpunkt seines Ausscheidens ereignet haben; für diese Sachverhalte kann er auch noch nach seinem Ausscheiden nach Maßgabe der Vorschriften über die Verjährung zur Verantwortung gezogen werden. Somit führt das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers zum Ende seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit und zur Rückverlagerung auf den Gewerbetreibenden bzw. die nach § 9 VStG verantwortlichen Personen (vgl. VwGH 23.11.1993, 93/04/0152). Diese wiederum sind bzw. wären im konkreten Fall verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich (gewesen), daß die zwingend vorgeschriebene Anzeige über das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Sinne des § 39 Abs 4 GewO 1994 unterlassen worden ist; diesbezüglich wäre somit gegen diesen Personenkreis das Verwaltungsstrafverfahren im Sinne der Bestimmungen des § 368 Z 1 1.7 leg. cit. einzuleiten gewesen, wonach eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen ist, begeht, wer die Anzeigen gemäß § 39 Abs 4 über das Ausscheiden eines Geschäftsführers nicht erstattet hat.