Rechtssatz: Für die Frage, wer Beschuldigter ist, kommt es nicht auf die Adressierung des Straferkenntnisses an, sondern darauf, wem die Übertretung angelastet wurde. Die Adressierung eines Straferkenntnisses ist zwar für die Frage seiner rechtswirksamen Zustellung von Bedeutung, nicht jedoch dafür, wem die Übertretungen angelastet werden und wer daher Beschuldigter sein soll. Letzteres ergibt sich aus dem
Spruch: (allenfalls in Verbindung mit der
Begründung: ) eines Straferkenntnisses. Aus v... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Regelung über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers in § 370 GewO 1994 beziehen sich nach herrschender Lehre und Judikatur nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand ?Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie? (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeaus... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit Geschäftsleitungsvertrag wurde Frau X die Leitung der Hotel- und Tourismusbetriebe XY GmbH übertragen und in Punkt 2. dieses Vertrages deren Aufgabengebiet allgemein umrissen, wobei ein Hinweis, wonach Frau X auch die Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen Normen und die diesbezügliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übernimmt, aus diesem Vertrag nicht hervorgeht. Auch wenn aus der gegenständlichen Urkunde (Geschäftsleitungsvertrag) unzweifelhaft ... mehr lesen...
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben es als Obmannstellvertreter des Vereins ?U. - Verein ..., ZVR-Zahl: 28xxxxxxx?, somit als Medieninhaber der Webseite www.u..at 1.) bis 20.12.2011 unterlassen, auf dieser Website den tatsächlichen Sitz (die tatsächliche Sitzadresse) des Vereins anzugeben, 2.) weiters haben Sie es unterlassen, auf dieser Website die Mitglieder des Vorstandes des Vereins anzugeben. Der Verein U. - Verein ..., ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn sich die
Begründung: im Straferkenntnis auf eine Lenkerauskunft stützt, die aufgrund einer unrichtigen Lenkeranfrage erteilt wurde und in weiterer Folge die Richtigkeit dieser Lenkerauskunft vom Beschuldigten bestritten wird und darüber hinaus der Beantworter der Lenkeranfrage deren Zustandekommen nicht mehr objektivieren kann, so reichen diese Angaben in der Lenkerauskunft nicht aus, um einen ausreichenden Beweis für die Lenkereigenschaft des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt... mehr lesen...
Das bekämpfte Straferkenntnis weist folgenden Spruch: auf: Sehr geehrte Frau S.! Die FMA hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Sie sind seit 01.01.2001 Vorstand der E.-bank AG, eines konzessionierten Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift Q.-straße, Wien. I. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass die E.-bank AG als Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs 3 Z 1 ZaDiG im folgenden Fall gegen ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Es wird Ihnen zur Last gelegt, dass sie es als Obmann und somit nach außen berufenes Organ der St. mit Sitz in, zu verantworten haben, dass - wie aufgrund einer am 21.03.2006 durch den Arbeitsinspektor DI J.K. durchgeführten Unfallerhebung im Betrieb XY, festgestellt wurde - folgende Übertretung nach dem Arbeitnehmerinnenschutzgesetz BGBl Nr 450/1994 idgF. festgestellt wurde: Am 21.03.2006 um ca. 1... mehr lesen...
Mit dem angefochten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft: ?Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 30. 11. 2006 bis 4. 12. 2006 Ort: 2*** M********** W*********** 60 Tatbeschreibung Sie haben es als das gemäß §9 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma Y***** Handels GesmbH, somit als Arbeitgeber in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass entgegen §3 AusIBG folgen... mehr lesen...
Rechtssatz: Die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist sofort wirksam und von der Eintragung im Firmenbuch unabhängig, weshalb trotz anders lautendem Registerstand die Geschäftsführereigenschaft fehlen kann. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher der Firma M T und L GmbH in F, sechs am 07.06.2006 vom Arbeitsinspektorat in der Arbeitsstätte in Arnoldstein festgestellte Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG bzw. der Arbeitsstättenverordnung - AStV und der Elektroschutzverordnung zu verantworten zu haben. In allen Fällen wurden Geldstrafen und für den Fall... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwar reicht eine Aufgabenverteilung zwischen den handelsrechtlichen Geschäftsführern einer GmbH nicht aus, um einen Geschäftsführer von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die in anderen Zuständigkeitsbereichen des Unternehmens getroffenen Entscheidungen von vornherein zu entlasten. Auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer verbleiben Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum... mehr lesen...
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6.7.2006, 2 S 113/06i wurde über das Vermögen der ?I.? Personalleasing GmbH (in der Folge kurz: I-GmbH) der Konkurs eröffnet und Herr Dipl.-Ing. Mag. Michael N. (der nunmehrige Berufungswerber ? Bw) zum Masseverwalter bestellt. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 14.3.2007 wurde der Bw schuldig erkannt, er habe als Masseverwalter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener de... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bw ist mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6.7.2006 zum Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der I-GmbH bestellt worden. Der Überlasser hat ? wie dies im § 13 Abs 4 AÜG festgelegt ist ? der zuständigen Gewerbebehörde einmal jährlich zum Stichtag Ende Juli näher angeführte Daten zu übermitteln. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz keine Angabe über den Zeitpunkt enthält, bis zu dem die statistisch erfassten Daten der Behörde vorzulegen sind. Daraus folgt, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Kontrollsystemjudikatur darf nicht so ausgelegt werden, dass sie zum Ergebnis einer Erfolgshaftung führt. Anforderung an Sorgfaltsmaßstab darf nicht überzogen werden. mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst 01.03.2006, Zl BR-10-2005, wurde Herrn A. H. folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?1. A. H. (Beschuldigter) hat als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBI I Nr 117/2002 (VStG), der D. Immobilien GmbH mit Sitz in I., XY-Platz 10, zu verantworten, dass am 15.06.2005 ohne Vorliegen der erforderlic... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.11.2003 um 08.00 Uhr in Wien, A 4 in Höhe S-Haide in Fahrtrichtung stadtauswärts, als Verantwortlicher der Firma H-gesellschaft m.b.H. und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener des Zulassungsbesitzers den LKW mit dem Kennzeichen PE-4 und den Anhänger mit dem Kennzeichen PE-7 Herrn Johann W zur Lenkung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr überlassen, obwohl der LKW nich... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegen für ein- und denselben Verantwortungsbereich - in concreto für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften durch die Firma H-gesellschaft m.b.H. auf der Baustelle ?Deponie F" - Bestellungsurkunden für zwei verschiedene Personen vor, ohne dass in der zweiten Bestellungsurkunde ein Hinweis auf die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom bisherigen Verantwortlichen auf den neuen enthalten ist, liegt eine unzulässige kumulative Bestellung der g... mehr lesen...
Mit den angeführten Straferkenntnissen wurde dem Berufungswerber von der Erstbehörde vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung der Firma A. Gesellschaft für professionelle A -Anwendungen GmbH (kurz: A.) berufenen Geschäftsführer zu verantworten, dass durch die Firma A. zu näher angeführten Tatzeiten (welche allesamt im Zeitraum 22.01. bis 25.03.2004 gelegen sind) jeweils eine elektronische Post (SMS) zu Zwecken der Direktwerbung mit einem näher angeführten Text ohne vorherige Zustimmung n... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach den Bestimmungen des ASchG (§§ 2 Abs3, 19 Abs.1 und 77a Abs.1 und Abs.2) ist klar ersichtlich, dass als Arbeitsstätte die Gesamtheit des Betriebes und aller dort befindlichen Arbeitnehmer inklusive der Arbeitnehmer auf dazugehörigen Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen gilt. Eine Teilung des Betriebes in einzelne Abteilungen hat keine Auswirkung auf die gesetzliche Definition der Arbeitsstätte. Es ist daher die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung i... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.05.2004, Zl 2-WR170/16-2000, wurde Herrn Dipl.-Ing. K. S., S., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben es als Vertreter in Deponieverfahren der Fa K. GmbH, W., zu verantworten, das Zwischenlager für Bodenaushub auf Gp XY und XY, KG T., dessen Genehmigung aufgrund des zeitlich begrenzten Bewilligungsbescheides vom 13.09.2000, Zl 2-WR170/3-2000; 2-NR129/2000 mit 31.12.2003 endete, ohne die e... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben es als verantwortlich Beauftragter und somit zur Vertretung nach aussen Berufener der ?Z-GesmbH" es zu verantworten, dass diese GesmbH als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem KZ W-64 es unterlassen hat, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 16.8.2001, zugestellt am 25.8.2001 innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ am 26.6.2001 um ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die eingangs der Bestellungsurkunde nach § 9 Abs 2 und 4 VStG bloß allgemein erwähnten ?Agenden Fuhrpark" reichen angesichts der späteren detaillierten Aufzählung der vom verantwortlichen Beauftragten diesbezüglich einzuhaltenden Vorschriften - wozu aber das KFG 1967 nicht zählt - keineswegs aus, ihm speziell für diesen Bereich entsprechende Anordnungsbefugnis und Verantwortung klar zuzuweisen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt: ?Sie haben als Präsidentin und somit zur Vertretung nach außen Berufene des Vereins ?Tennisklub L - TC L" zu verantworten, dass dieser Verein in Wien, L-gasse, Tennisanlage, den gemäß § 28 des Wiener Veranstaltungsgesetzes auferlegten Pflichten als Veranstalter insofern nicht entsprochen hat, als entgegen 1.) dem Punkt 12 des Bescheides der Magistratsabteilung 35-V vom 29.12.1977, Zahl MA 35-V/12., L-gasse -... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Vorlage des Generalversammlungsprotokolls konnte die Berufungswerberin nachweisen, dass sie gemeinsam mit den übrigen Vorstandsmitgliedern schon ein Jahr vor der Tatzeit ihre Funktion als Vereinspräsidentin zurückgelegt hat und im Tatzeitraum keine Vereinsfunktion mehr innehatte. Die Berufungswerberin war daher zur Tatzeit nicht mehr gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Außenvertretung des Vereins berufen und verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr zur Verantwortung zu ziehen. Daran... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Obmann eines Vereines ist aus dem Schutzbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hinsichtlich seiner eigenen Person nicht ausgenommen, wenn er für den Verein eine entgeltliche, unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Der Obmann ist in einem solchen Fall für die Beschäftigung seiner eigenen Person zur Verantwortung zu ziehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach o.a. Bestimmung ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragener Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, die zur Vertretung nach außen berufenen Organe verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen g... mehr lesen...
Laut Spruch: des Straferkenntnisses hat die nunmehrige Berufungswerberin folgende Tat zu verantworten: Sie haben es lt. Strafantrag des Arbeitsinspektorates Graz vom 17.11.2000 als Verwalter und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers, der Wohnungseigentümergemeinschaft in G zu verantworten, dass der kroatische Staatsangehörige R J in der Zeit vom 01.02.1996 bis zumindest 08.11.2000 im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft geringfügig beschäftigt wurde, obwoh... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 2 Abs 5 WEG 2002 bilden alle Wohnungseigentümer zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs 1 umschriebenen Umfang. Nach § 18 Abs 2 Z 1 lit a WEG 2002 wird die Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter vertreten, sofern ein solcher bestellt wurde. Die grundsätzliche Aussage zum Begriff der Eigentümergemeinschaft wurde weitgehend aus dem ersten Satz des § 13c Abs 1 WEG 1975 übernomm... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche wie folgt zu verantworten: Am 13.03.2001 sei bei der Firma U & C GmbH, Filiale L, im Zuge einer Kontrolle gemäß § 11 DMG durch Organe der staatlichen Düngemittekontrolle festgestellt worden, dass die Berufungswerberin in ihrer Funktion der Firma P GmbH, H, 408 x 50 kg Plastiksäcke - NPK 18-18-18 EG-Düngemi... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einwand des handelsrechtlichen Geschäftsführers, nach der GmbH-internen Aufgabenteilung nicht für die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift zuständig gewesen zu sein, kann nur dann zur Straffreiheit wegen fehlendem Verschulden nach § 5 Abs 1 VStG führen, wenn im Gesellschaftsvertrag eine "halbseitige" Gesamtvertretung vereinbart wurde, indem dem anderen Geschäftsführer eine selbständige Vertretungsmacht eingeräumt worden ist. In diesem Falle kann der nur gesamtver... mehr lesen...