Wenn sich die Begründung im Straferkenntnis auf eine Lenkerauskunft stützt, die aufgrund einer unrichtigen Lenkeranfrage erteilt wurde und in weiterer Folge die Richtigkeit dieser Lenkerauskunft vom Beschuldigten bestritten wird und darüber hinaus der Beantworter der Lenkeranfrage deren Zustandekommen nicht mehr objektivieren kann, so reichen diese Angaben in der Lenkerauskunft nicht aus, um einen ausreichenden Beweis für die Lenkereigenschaft des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zu liefern.
Verfahrenseinstellung.