Für die Frage, wer Beschuldigter ist, kommt es nicht auf die Adressierung des Straferkenntnisses an, sondern darauf, wem die Übertretung angelastet wurde. Die Adressierung eines Straferkenntnisses ist zwar für die Frage seiner rechtswirksamen Zustellung von Bedeutung, nicht jedoch dafür, wem die Übertretungen angelastet werden und wer daher Beschuldigter sein soll. Letzteres ergibt sich aus dem Spruch (allenfalls in Verbindung mit der Begründung) eines Straferkenntnisses. Aus vorliegendem Straferkenntnis lässt sich ohne Zweifel entnehmen, dass Beschuldigter nicht die beschwerdeführende Gesellschaft, sondern ihr zur Vertretung nach außen berufener Gesellschafter ist, weshalb ihr gemäß § 51 Abs. 1 VStG die an die Beschuldigteneigenschaft geknüpfte Berufungslegitimation fehlt.