RS UVS Vorarlberg 2003/07/31 1-0200/03

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Veröffentlicht am 31.07.2003
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Rechtssatz

Der Obmann eines Vereines ist aus dem Schutzbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hinsichtlich seiner eigenen Person nicht ausgenommen, wenn er für den Verein eine entgeltliche, unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Der Obmann ist in einem solchen Fall für die Beschäftigung seiner eigenen Person zur Verantwortung zu ziehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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