Mit Geschäftsleitungsvertrag wurde Frau X die Leitung der Hotel- und Tourismusbetriebe XY GmbH übertragen und in Punkt 2. dieses Vertrages deren Aufgabengebiet allgemein umrissen, wobei ein Hinweis, wonach Frau X auch die Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen Normen und die diesbezügliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übernimmt, aus diesem Vertrag nicht hervorgeht. Auch wenn aus der gegenständlichen Urkunde (Geschäftsleitungsvertrag) unzweifelhaft hervorgeht, dass Frau X über eine Anordnungsbefugnis iSd § 9 Abs. 4 VStG verfügt, so enthält die Urkunde jedoch keinen Hinweis darauf, dass damit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, die grundsätzlich den Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der gegenständlichen GmbH trifft, übertragen werden sollte. Es muss daher im gegenständlichen Fall die Urkunde (Geschäftsleitungsvertrag) als nicht ausreichend angesehen werden, um iSd § 9 Abs. 3 und 4 VStG davon ausgehen zu können, dass der Berufungswerber sich durch die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten exkulpiert hätte und ist diesbezüglich auch darauf zu verweisen, dass eine sich etwa aus Dienstverträgen oder Stellenbeschreibungen ergebende lediglich unternehmensinterne Übertragung von Aufgaben nicht genügt.