Zwar reicht eine Aufgabenverteilung zwischen den handelsrechtlichen Geschäftsführern einer GmbH nicht aus, um einen Geschäftsführer von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die in anderen Zuständigkeitsbereichen des Unternehmens getroffenen Entscheidungen von vornherein zu entlasten. Auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer verbleiben Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören (ständige Rechtsprechung des VwGH). Wird jedoch in einer solchen Geschäftsordnung klar zum Ausdruck gebracht, dass einem der beiden zur gemischten Vertretung berufenen Geschäftsführer die Verantwortlichkeit für das "Verwaltungsstrafgesetz" übertragen wurde, während dem anderen Geschäftsführer nur das Rechnungswesen obliegen solle, ist eindeutig erkennbar, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf den ersterwähnten Geschäftsführer eingeschränkt wurde. In diesem Falle stellt eine Geschäftsordnung, in der das Unternehmen bezeichnet wird und die von beiden Geschäftsführern unterzeichnet wurde, eine Bestellung des ersterwähnten Geschäftsführers zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 (erster Fall) VStG dar, mit der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des zweiterwähnten Geschäftsführers erlosch. Eine Bezeichnung der Geschäftsordnung als Bestellungsurkunde nach § 9 Abs 2 VStG war somit nicht erforderlich. Weiters ist ein Geschäftsführer ex lege zur Vertretung befugt (weshalb die Geschäftsordnung auch keine Übertragung der Anordnungsbefugnis an den ersterwähnten Geschäftsführer enthalten musste). Schließlich sind Bestellungsurkunden im Anwendungsbereich des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes auch ohne Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat nach § 23 ArbIG rechtswirksam, wenn ein handelsrechtlicher Geschäftsführer zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde (VwGH 9.2.1999, 97/11/0044).